Startseite Spielapparatesteuer: Widersprüche der Aufsteller

Spielapparatesteuer: Widersprüche der Aufsteller

Nach Kenntnis der Geschäftsstelle werden vielfach nach wie vor in erheblichem Umfang Widersprüche gegen Festsetzungen der Spielapparatesteuer eingelegt. Die aktuell gängigen „Widerspruchsbegründungen“ nebst einer Einschätzung geben wir nachfolgend wieder:

1. „Begründung“: Noch nicht abgeschlossenes Verfahrens des FG Hamburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 21.09.2012 in der Rechtssache C-440/12 tätig geworden. Im Verfahren entschied der EuGH am 24.10.2013, dass die Mehrwertsteuer und eine Abgabe auf Glücksspiele wie beispielsweise Vergnügungs- und Spielapparatesteuer nach deutschem Recht kumulativ, also nebeneinander erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Vereinzelt beantragen Steuerpflichtige auch die Umsatzsteuer bei der Spielapparatesteuerschuld in Abzug zu bringen.

All diese Einwände entbehren jedoch nach der Entscheidung des EuGH (wir berichteten dazu in unserem Eildienst Nr. 14 – ED 140 – vom 20.11.2013) jeder Grundlage. So hat der EuGH im zitierten Beschluss vom 24.10.2013 (amtlicher Tenor Punkt 1, veröffentlicht bei juris) ausdrücklich festgestellt, dass Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 nur das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i. V. m. weiteren Vorschriften der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat die Vergnügungs- bzw. Spielapparatesteuer definitiv nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (so zuletzt BVerwG, Beschl. v. 19.08.2013, Az.: 9 BN 1/13 – juris, Rn. 11; Beschl. v. 11.09.2013, Az.: 9 B 43/13- juris, Rn. 3, ebenso bereits HessVGH, Beschl. v. 01.03.2011, Az.: 5 A 2928/09 – juris, Rn. 24).

2. Ruhenlassen des Verfahrens wegen Normenkontrollverfahren vor dem HessVGH?

Verschiedentlich machen Aufsteller auch geltend, es seien noch „Musterverfahren“ oder Normenkontrollverfahren über die Zulässigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer vor dem HessVGH anhängig. Dies trifft zwar zu, doch sind die in diesem Verfahren gegenständlichen Fragen – Grenzen des Steuersatzes für die Spielapparatesteuer nach oben – höchstrichterlich bereits geklärt. Insoweit ist festzuhalten, dass der HessVGH bisher Steuersätze von 15 % der elektronisch gezählten Bruttokasse für zulässig erachtet hat und im Einzelfall auch die Zulässigkeit höherer Steuersätze bejaht hat, wobei mit zunehmender Höhe des Steuersatzes allerdings auch die Kontroll- und Darlegungsanforderungen an die Steuer erhebende Stadt bzw. Gemeinde größer werden.

Weil nach unserer Kenntnis im Mitgliederbereich unseres Verbandes in der Regel der Steuersatz von 15 % nicht überschritten wird, ist der Einwand der Aufsteller, die Höhe des Steuersatzes sei gerichtlich noch nicht auf ihre Zulässigkeit überprüft, in der Regel fehlgehend. Das hat zur Folge, dass die mit diesem Hinweis oder entsprechender kurzer Begründung eingelegten Widerspruch zügig unter Einschaltung des Anhörungsausschusses weiter bearbeitet werden sollten.

Hat die Stadt bzw. Gemeinde in ihrer Satzung Steuersätze über 15% der elektronisch gezählten Bruttokasse festgelegt, gilt Folgendes: Bei höheren Steuersätzen hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bislang die erdrosselnde Wirkung ebenfalls verneint (vgl. im Einzelnen ED Nr. 9 – ED 109 – vom 15.08.2012). Nach wie vor ist eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes der Spielapparatesteuer von der Rechtsprechung in noch keinem Einzelfall bejaht worden. Von daher sollten auch mit Hinweis auf die Normenkontrollverfahren vor dem HessVGH eingelegte Widersprüche zügig weiterbearbeitet werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen