Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat in einem Urteil vom 16.10.2018 (Az. 7 K 171/15.KS, nicht rechtskräftig) Regelungen der Spielapparatesteuersatzung einer nordhessischen Stadt für unwirksam erklärt. Dort war in einer zwischenzeitlich geänderten Satzungsregelung zur Steuerfestsetzung vorgesehen, dass die unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt. Das VG Kassel hält dies nunmehr für mit höherrangigem Recht unvereinbar. Eine solche Regelung stehe nicht im Einklang mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 4b des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.V.m. § 168 der Abgabenordnung (AO), der bestimmt, dass eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. § 168 AO ist seit der KAG-Novelle im Jahr 2013 entsprechend auf kommunale Abgaben anwendbar. Eine Satzung, die diesen Passus enthalte, ohne wenigstens den Beginn der Rechtsbehelfsfrist zu regeln, sei unwirksam. Das VG Kassel hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen.
Das einschlägige Satzungsmuster unseres Verbandes hat dieser Änderung bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten Rechnung getragen. Dort finden sich die Regelungen zur unbeanstandeten Entgegennahme seit Ende 2013 nicht mehr (vgl. die Regelungen in § 7 Abs. 2 bis 4 des Musters). Auch das Vorgängermuster enthielt aber bereits eine Regelung zum Beginn der Rechtsbehelfsfrist.
Erst im Herbst 2018 hat der VGH in einem Normenkontrollverfahren gegen eine Mitgliedsgemeinde unseres Verbandes unserem aktuellen Satzungsmuster entsprechende Regelungen bestätigt (wir berichteten im Eildienst Nr. 12 – ED 164 vom 14.11.2018).
Von daher wird für die Städte und Gemeinden, die die Regelungen unseres Satzungsmusters übernommen haben, kein Handlungsbedarf zu erwarten sein. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der VGH wiederholt die Regelungen zur unbeanstandeten Entgegennahme für hinreichend bestimmt erachtet hat, und zwar aus Gründen, die nach Auffassung der Geschäftsstelle auch in Ansehung der KAG-Änderung im Jahr 2013 durchaus Bestand haben (vgl. im Einzelnen schon VGH, HSGZ 1995 S. 199).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
