Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) hat durch Beschluss vom 04. Oktober 2018 den Normenkontrollantrag eines Spielhallenbetreibers zurückgewiesen (Az.: 5 C 295/18.N). Die betroffene Gemeinde hatte sich durch Änderung ihrer Spielapparatesteuersatzung den Steuersatz von 12 % der elektronisch gezählten Bruttokasse, höchstens 100,00 € pro Kalendermonat auf 15 % ohne Festlegung einer Höchstbetragsregelung erhofft.
Tatsächlich ergab sich auf Grundlage des geänderten Satzungsrechts eine Verfünffachung der Steuerbelastung des Betreibers. Dieser argumentierte, das die nach der Rechtsprechung zur Spielapparatesteuer zu gewährleistende kalkulatorische Überwälzung der Steuerschuld auf den Spieler nicht mehr möglich sei und deshalb ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) gegeben sei.
Der HessVGH folgte dieser Argumentation im Beschluss nicht. Zwar werde durch den höheren Steuersatz die Überwälzung der Steuer auf den Spieler erschwert. Dem Betreiber sei es aber grundsätzlich weiter möglich, die Steuer in die wirtschaftliche Gesamtkalkulation als Kostenposition einzubeziehen und trotz einengender gewerbe- und glücksspielrechtlicher Rahmenbedingungen noch einen Gewinn erzielen können.
Der HessVGH verneinte auch die Notwendigkeit, ggf. eine Übergangsregelung zur Vermeidung von Härten aufzunehmen. Eine solche hatten die Antragsteller unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 14.10.2015 (Az.: 9 C 22/14) aber für erforderlich erachtet. Das BVerwG hatte in seinem damaligen Urteil, das auch in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung 2016 S. 136 ff. veröffentlicht ist, ausgeführt, dass eine Übergangsregelung erforderlich sein könne, wenn ein steuerlicher Systemwechsel wie bspw. vom Stückzahlmaßstab zu einem Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab erfolge und der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs gezwungen sei. Diese Voraussetzungen hat der HessVGH hier aber verneint. Mit Blick auf das Argument der Notwendigkeit eines Gerätetauschs führt der HessVGH ausdrücklich aus, dass ein solcher bis Mitte November 2018 aus glücksspielrechtlichen Gründen ohnehin habe erfolgen müssen.
Der HessVGH hat damit erneut die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer bestätigt. Bereits im April hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Vergnügungssteuer auf Spielautomaten mit einem Steuersatz von 20 % erneut bestätigt (wir berichteten im Eildienst Nr. 9 – ED 126 – vom 14.08.2018). Von daher stellen sich die üblicherweise mit Musterschreiben der Betreiber immer wieder eingereichten Widersprüche in aller Regel als unbegründet dar.
Die Entscheidung des HessVGH soll auch in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung veröffentlicht werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
