Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zuletzt erneut in einer Reihe von Beschlüssen die Zulässigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer bestätigt. Gleichwohl fechten Steuerpflichtige immer wieder die Festsetzungen der Spielapparatesteuer an.
Ein häufiger Einwand geht dahin, dass die Erhebung der Spielapparatesteuer aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht zulässig sei.
So darf die Spielapparatesteuer neben der Umsatzsteuer erhoben werden (BVerwG, Beschl. v. 14. 8. 2017 Az. 9 B 8/17 – juris Rn. 4, Hervorhebung der Geschäftsstelle):
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13 – Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 11 m.w.N.). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat mittlerweile bestätigt, dass eine auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-440/12 – Rn. 13, 30 f.).
Auch die gelegentlich zitierte Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG steht der Erhebung der Spielapparatesteuer nicht entgegen, weil diese Richtlinie nur bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) sowie nach Art. 1 Abs. 3 andere Waren sowie Dienstleistungen betrifft.
„Da in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt ist, dass Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 9 B 40.09 – Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 6 und Urteil vom 13. April 2005 – 10 C 5.04 – BVerwGE 123, 218 <219 f.>), unterfällt die Spielapparatesteuer nicht der in der Grundsatzfrage genannten Richtlinie.“ BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 9 B 8/17 – juris Rn. 5).
Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Kernbrennstoffsteuer vom 13. April 2017 steht der Erhebung laut BVerwG nicht entgegen (Beschl. v. 14. 8. 2017 a.a.O., Rn. 7):
„Soweit sie (die Beschwerde, d. Verf.) vorbringt, bei der Automatenbesteuerung handele es sich deshalb um die Besteuerung einer Dienstleistung, weil der Apparateaufsteller das Spielgerät dem Spielgast zur Verfügung stelle bzw. weil der Spieler eine Dienstleistung des Apparateaufstellers in Anspruch nehme, übersieht sie die oben genannte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei der Spielgerätesteuer um eine indirekt beim Spielgeräteaufsteller erhobene Steuer handelt, die den Vergnügungsaufwand des Spielers besteuern soll. Ebenso wenig wird mit der Spielgerätesteuer der Umsatz des Spielhallenunternehmers besteuert, wie die Beschwerde in ihrer ergänzenden Begründung geltend gemacht hat; wäre dies der Fall, handelte es sich um eine Unternehmenssteuer (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 – juris Rn. 116).“
Soweit Festsetzungen der Spielapparatesteuer mit dem Widerspruch angefochten werden, gelten die Bearbeitungshinweise und das Prüfschema aus unserer Mitteilung im Eildienst Nr. 4 – ED 43 vom 22.04.2014 weiter.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
