Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. Nr. 94 vom 24. März 2025) ist das GG mit Wirkung ab 25. März 2025 sowohl mit Blick auf die sog. Schuldenbremse als auch auf die Kreditaufnahme im Rahmen von Sondervermögen geändert worden. Die Neuregelungen haben drei zentrale Punkte (wir berichteten im HSGB Kompakt Nr. 53/2025 vom 19.3.2025):
- Teilausklammerung von Ausgaben für Verteidigung einschl. zivile Verteidigung aus der Schuldenbremse
- Länder erhalten einen Verschuldungsspielraum, der insgesamt dem des Bundes entspricht
- Sondervermögen für Infrastruktur
Die Regelungen bisher
Seit 1.8.2009 sah das GG vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern nach einer Übergangsfrist bis 2020 „ohne Einnahmen aus Krediten“ auszugleichen seien (Art. 109 Abs. 3, 115 GG). Für den Bund war geregelt, dass dieser Vorgabe rechtlich gesehen noch genügt ist, wenn die Einnahmen aus Krediten nicht mehr als 0,35% vom nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP, der Bezugsgröße für die Wirtschaftsleistung) entsprechen. Weitergehend sieht das GG in Art. 109 Abs. 3 GG Ausnahmen von der Schuldenbremse für außergewöhnliche Notlagen vor.
Die Länder durften laut GG ab 2020 überhaupt keine Einnahmen aus Krediten mehr aufnehmen, soweit sie nicht für die außergewöhnlichen Notlagen Ausnahmen regeln. Diese Ausnahme vom Verschuldungsverbot regelte Hessen durch Änderung von Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen (HV). Ohne diese Änderung der Landesverfassung im Jahr 2011 hätte Hessen nicht einmal in der Corona-Pandemie Kredite aufnehmen dürfen.
Die Neuregelungen
Die nunmehr auch verkündeten Neuregelungen sind so umgesetzt worden, wie wir sie bereits im HSGB Kompakt Nr. 53/2025 vom 19.3.2025 ankündigen konnten.
In finanzieller Hinsicht bestehen gewisse Entlastungsmöglichkeiten zu Gunsten der Kommunen:
- Aus dem neuen Verschuldungsrecht der Länder kann nach Darstellung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) die Möglichkeit von Kreditaufnahmen des Landes in Höhe von 1,15 Milliarden Euro resultieren. Das muss allerdings noch durch ein Bundesgesetz umgesetzt werden.
Der Haushaltsaufstellungserlass des Landes (veröffentlicht im Staatsanzeiger 2025, Nr. 4 S. 2 f.) beziffert den Konsolidierungsbedarf auf Landesseite für 2026 auf ca. 2,4 Mrd. Euro, so dass diese Möglichkeit keineswegs Entwarnung für die Landesfinanzen und die Dotierung des KFA bedeutet.
- Das Sondervermögen Infrastruktur sieht unmittelbar 100 Mrd. Euro für Bundesmittel für Investitionen der Länder vor. Im GG sind die Kommunen den Ländern zugeordnet. Hinzu kommen politische Absichtserklärungen zu Bundesförderungen im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD.
Zahlenmäßige Auswirkungen
Die 100 Milliarden Euro für Investitionen der Länder verteilen sich auf 12 Jahre. Dabei sind allerdings noch bundesgesetzliche Regelungen nötig, die bisher auch nicht im Ansatz erkennbar sind. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD enthält einige allgemeine Aussagen.
Unter möglicher Anwendung des sog. Königsteiner Schlüssels würden davon rund 7,5% auf Hessen (und seine Kommunen) entfallen. Hieraus ergäbe sich ein Volumen von jährlich 625 Mio. Euro, das in Hessen zwischen Land und Kommunen aufzuteilen wäre. 2024 lagen die Investitionen der Kern- und Extrahaushalte mit 1,25 Mrd. Euro auf der Landesseite und über 4 Mrd. Euro auf der kommunalen Seite im Schwerpunkt wie in den Vorjahren deutlich auf der kommunalen Ebene.
Nach Einschätzung der Geschäftsstelle sollen die Investitionsmittel zwischen Land und Kommunen im Verhältnis der in Vorjahren entfalteten Investitionstätigkeit erfolgen. Soweit nach Bundesrecht möglich, sollte eine möglichst einfache und pauschale Zuweisung erfolgen. In diesem Sinne hat sich unser Bundesverband bereits geäußert und wird sich entsprechend einsetzen.
1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju
