Aufgrund von Rückfragen aus unserem Mitgliedsbestand wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 246 Abs. 10 BauGB
„bis zum Ablauf des 31.12.2024 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch i. V. m. § 34 Abs. 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn an den Standortanlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.“
Von dieser Möglichkeit kann nach § 246 Abs. 13a BauGB nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
Die weiteren Änderungen, die das Bauplanungsrecht durch das Baulandmobilisierungsgesetz (BGBl. I, S. 1802) erfahren hat, können als synoptische Darstellung kostenfrei und für jeden ohne spezifische Rechtskenntnisse unter
https://www.buzer.de/gesetz/114/v273064-2021-06-23.htm
eingesehen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
