Startseite Sondernutzungen, Wahlwerbung, Straßenverkehrsrecht

Sondernutzungen, Wahlwerbung, Straßenverkehrsrecht

Wir weisen darauf hin, dass vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung der Wahlwerbeerlass vom 07.12.2016 überarbeitet wurde.

Hinsichtlich der Vorgaben für Wahlwerbung durch Lautsprecher hat sich gegenüber der ursprünglichen Regelung nichts verändert. Bei der Wahlsichtwerbung ist darauf hinzuweisen, dass an Kraftfahrtstraßen und an Autobahn ähnlich ausgebauten Straßen, an den Auf- und Abfahrten sowie an Brücken über Bundesfern und Landesstraßen sowie über Kreisstraßen das Anbringen von Wahlwerbung unzulässig ist. Es wurde lediglich klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich auch auf Kreisstraßen bezieht.

Des Weiteren wird die Wahlsichtwerbung im Außenbereich nur im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen sowie an Bahnübergängen und Innenrand von Kurven bei klassifizierten Straßen ausgeschlossen. Für andere Bereiche enthält dieser Erlass damit kein Verbot für Wahlsichtwerbung außerhalb der geschlossenen Ortslage.

In dem Erlass wird explizit darauf hingewiesen, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall zu prüfen haben, ob eine Gefährdungslage gesehen wird. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für derartige Werbung wird auf die Sondernutzungsregelung im Hessischen Straßengesetz und die dort enthaltenen Anbauverbote verwiesen. Des Weiteren wird klargestellt, dass eine derartige Ausnahmegenehmigung maximal 2 Monate vor dem Wahltag erstellt werden darf.

Anlage: Erlasstext

2.2 MG

Nach oben scrollen