Startseite Sitzungen kommunaler Gremien unter Beachtung der neuen Coronavirus-SchutzVO (Stand: 05.12.2021)

Sitzungen kommunaler Gremien unter Beachtung der neuen Coronavirus-SchutzVO (Stand: 05.12.2021)

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat zum Thema kommunale Sitzungen in Pandemiezeiten einen Kommunalbrief veröffentlicht, der hier heruntergeladen werden kann: https://innen.hessen.de/kommunales. Den Kommunalbrief hatten wir nebst einer Einschätzung der Geschäftsstelle per Sofort-Info am 06.12. übermittelt.

Nach dem Inhalt des Kommunalbriefs sind – wie wir auch bereits in unserer SOFORT-INFO vom 29.11.2021 ausgeführt hatten – Sitzungen kommunaler Vertretungen nicht vom Veranstaltungsbegriff der Coronavirus-Schutzverordnung umfasst, da die für die Ausübung der repräsentativen Demokratie unerlässlichen Sitzungen der kommunalen Volksvertretungen einen Sonderstatus genießen. 

Die 3-G-Regelung findet damit nach dem Inhalt der Verordnung keine Anwendung. Für die Sitzungen gilt allerdings sowohl für die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie die Besucherinnen und Besucher die Maskenpflicht sowie das Mindestabstandsgebot von 1,5 m.

Im Kommunalbrief wird weitergehend die Auffassung vertreten, dass die oder der jeweilige Vorsitzende eines Kommunalparlamentes kraft seines Hausrechtes und in eigener Verantwortung entscheiden könne, wie der Zugang zu Parlamentssitzungen von kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie Besucherinnen und Besuchern erfolge und unter welchen Vorgaben die Sitzung stattfinde. Zu der Rechtsfrage, ob die Wahrnehmung des Mandats auf der Grundlage des gesetzlichen Hausrechts von der Befolgung der 3-G-Regel abhängig gemacht werden könne, bestehe eine positive Einschätzung.

Nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ist diese Rechtsfrage jedoch als offen zu bezeichnen.

Die Öffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung ist in der Hessischen Gemeindeordnung rechtlich besonders hervorgehoben (§ 52 Abs. 1 HGO, § 97 Abs. 2 Satz 1 HGO). Verstöße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach diesen Vorschriften werden nicht durch Zeitablauf nach § 5 Abs. 4 HGO geheilt und sind nach der hessischen Rechtsprechung justiziabel (Hess VGH, Urt. v. 06.11.2008. Az. 8 A 674/08, HSGZ 2009, S. 249).

Deshalb ist die Rechtslage bei Gremiensitzungen besonders sensibel. Eine ausschließlich auf das Hausrecht gestützte 3G-Regelung auch unter Beachtung der Hessische Coronavirus-Schutzverordnung in einem Gemeindegremium ist für Hessen bisher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen.

Bisher hat lediglich das VG Bayreuth in einer Entscheidung vom 13.9.2021 (Az. B 9 E 21.1008) die Zulässigkeit einer 3G-Regelung für Sitzungen auf Grundlage des Hausrechts bejaht.

Eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.9.2021 (Az. 15 B 1529/21, recherchier) für eine 3G-Regelung bei Ratssitzungen ist auf Hessen nicht übertragbar, weil das Gericht mit der Nordrhein-westfälischen Coronavirus-Schutzverordnung argumentiert und nicht mit dem Hausrecht.

Vor diesem Hintergrund ist die 3G-Regel für Sitzungen rechtlich für Hessen weiterhin als offen zu bezeichnen. Mit Blick auf den hohen gesetzlichen Stellenwert der Sitzungsöffentlichkeit sollte alternativ zu einer zwingenden 3G-Vorgabe erwogen werden, dass eine tagesaktuelle Testung in der Einladung dringend empfohlen wird und/oder ein Testangebot am Sitzungsort zur Verfügung steht und vor Einlass offensiv angeboten wird.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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