Startseite Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer: Modellberechnungen und Änderungen

Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer: Modellberechnungen und Änderungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) haben nunmehr Modellrechnungen und Vorschläge für die Festlegung der Schlüsselzahlen für die Verteilung der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer vorgelegt. Sie sind im Mitgliederbereich der Internetseite hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen /Finanzen und Gemeindewirtschaftsrecht / Steuer- und Finanzdaten (https://www.hsgb.de/steuer-und-finanzdaten) einsehbar.

Gemeindeanteile: Bedeutung und Verteilung

Er ist für viele kreisangehörige Städte und Gemeinden die wichtigste Ertragsquelle aus Steuern: der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer. Insgesamt nahmen die Städte und Gemeinden in Hessen im Jahr 2022 laut Steuerhaushalt des Statistischen Bundesamts rund 3,84 Mrd. Euro aus dieser Quelle ein. Während die Gewerbesteuer als die andere zentrale kommunale Steuereinnahmequelle innerhalb des Landes sehr ungleich zwischen den steuerstarken kreisfreien Großstädten und den übrigen kreisangehörigen Städten und Gemeinden verteilt ist, fällt der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer vergleichsweise gleichmäßig an.

Aufkommen je Einwohner in Hessen 2022 (Steuerhaushalt des Statistischen Bundesamtes, eigene Berechnung)

 

kreisangehörige Gemeinden

kreisfreie (Groß-)Städte

Gewerbesteuer brutto*

779

2.251

Gemeindeanteil Einkommensteuer

606

623

Gemeindeanteil Umsatzsteuer

79

206

Grundsteuer B

188

264

* vor Abzug der Gewerbesteuerumlage.

 

Die Gewerbesteuer fällt dort an, wo der gewerbesteuerpflichtige Betrieb eine Betriebsstätte unterhält. Gegenläufig fließt der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer an die Wohnortgemeinde der jeweils steuerpflichtigen Person.

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wurde 1998 eingeführt, um den Gemeinden einen Ausgleich für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer, einem Teil der Gewerbesteuer, zu geben. Daher richtet sich seine Verteilung nach statistischen Kriterien, die näherungsweise auch die Verteilung des Gewerbesteueraufkommens in der Fläche entsprechen sollen (konkret: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sozialversicherungspflichtige Entgelte, Gewerbesteueraufkommen).

Das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) des Bundes regelt für beide Gemeindeanteile, welche statistischen Grundlagen für die maßgeblichen Schlüsselzahlen gelten. Dazu ist jeweils auch eine regelmäßige Aktualisierung anhand der letztverfügbaren amtlichen Statistik vorgesehen. Hieraus ergibt sich ein dreijähriger Änderungsturnus. Zurzeit wird die Festlegung der Schlüsselzahlen der Gemeindeanteile für die Jahre 2024-2026 vorbereitet.

 

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Rechtlicher Rahmen im Grundgesetz (GG) und Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)

Nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG erhalten die Gemeinden einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommenssteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Nach § 1 GFRG erhalten die Gemeinden 15 % des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 % des Aufkommens an Kapitalertragsteuer als Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. Innerhalb jedes Landes wird der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer als Anteil der Gemeinde an dem auf die Gemeinden des Landes insgesamt entfallenden Steueraufkommen ausgedrückt. Dieser Anteil bemisst sich anhand der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die lohnsteuerermittelten Einkommensteuerbeträge, soweit sie auf Einkommensbeträge bis zu einer bestimmten Kappungsgrenze entfallen. Diese Kappungsgrenze liegt seit dem Jahr 2012 bei 35.000 Euro für ledige Steuerpflichtige und 70.000 Euro für verheiratete Steuerpflichtige. Einkommensteuerbeträge die oberhalb dieser Kappungsgrenze anfallen, werden für die Schlüsselzahl nicht berücksichtigt, um einen gewissen Ausgleich zwischen den Städten und Gemeinden mit einkommensstärkerer bzw. einkommensschwächerer Bevölkerung herbeizuführen. Da sich die steuerpflichtigen Einkommen im Lauf der Zeit naturgemäß erhöhen, werden diese Kappungsbeträge im Lauf der Jahre nach gewissen Kriterien angepasst.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr auf Grundlage einer ersten Auswertung der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Jahr 2019 geprüft, inwieweit diese Kappungsgrenzen an die Einkommensentwicklung angepasst werden sollten. Nach Auffassung des BMF sollten die genannten Kappungsgrenzen von 35.000 auf 40.000 bzw. 70.000 auf 80.000 Euro erhöht werden. Nach Darstellung des BMF ergäben sich daraus Verteilungsergebnisse, die in etwa denen entsprechen, wie sie sich im Verlauf der Zeit seit Einführung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Jahr 1970 herausgebildet haben. Die Verschiebungen sowohl zwischen den verschiedenen einwohnerbezogenen Gemeindegrößenklassen als auch zwischen den steuerstärksten und steuerschwächsten Gemeinden bewegen sich bundesweit laut BMF im zweistelligen Millionenbereich und fallen so nach Einschätzung der hiesigen Geschäftsstelle im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Gemeindeanteils von (2021) 44,6 Mrd. Euro bundesweit kaum ins Gewicht.

Zwischenzeitlich hat das HMdF die Berechnungsergebnisse auch für Hessen zur Verfügung gestellt (s. oben). Das HMdF teilt mit, dass dort aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen die Überlegungen des Bundes für eine Gesetzesänderung gesehen werden. Vom Verteilungsergebnis her werden auch in Hessen relativ geringe Volumina umverteilt. Städte und Gemeinden mit individuellen Gewinnen und Verlusten finden sich in allen Gemeindegrößenklassen, im Ballungs- wie im ländlichen Raum ebenso wie unter den steuerstärkeren wie steuerschwächeren Städten und Gemeinden.

 

Änderung der Schlüsselzahlen 2024 bis 2026

Die Lohn- und Einkommensteuerstatistik wird alle drei Jahre nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens aktualisiert. Daher werden die Schlüsselzahlen für die Jahre 2024 bis 2026 auf der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2019 beruhen. Von daher würden für die hessischen Städte und Gemeinden durch entsprechende Rechtsverordnung neue Schlüsselzahlen festgelegt.

Da aktuell das BMF aber zu einer Anhebung der oben erwähnten Kappungsgrenzen stark tendiert, dürfte sich dies verzögern. Die besagten Kappungsgrenzen sind in § 3 GFRG festgelegt. Dieses Bundesgesetz müsste unter Beteiligung von Bundestag und Bundesrat geändert werden, was sich nach den Erfahrungen früherer Änderungen (die Letzte wurde im Jahr 2012 wirksam) über einige Monate hinziehen wird. Gemeindescharfe Modellberechnungen für die Veränderung der Schlüsselzahl dürften nach Einschätzung der Geschäftsstelle erst in einigen Monaten vorliegen.

Allerdings hindert dies nicht, die Haushalts- und Finanzplanungen bereits anhand der in der Modellrechnung vermittelten Schlüsselzahlen auszurichten. Denn für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist die Festlegung der Schlüsselzahl per Rechtsverordnung ohnehin nur noch ein formaler Akt. Für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist ebenfalls bereits berechnet, welche Schlüsselzahl sich in der Variante einer Beibehaltung bzw. einer Erhöhung der Kappungsgrenzen ergibt. Welche Variante voraussichtlich zum Zuge kommt, werden wir hier jeweils berichten – Klarheit dürfte hier wahrscheinlich deutlich vor dem förmlichen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens herrschen.

 

Verluste bei der Schlüsselzahl – Was nun?

Die Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile werden alle drei Jahre neu festgesetzt. Werden beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auch die Höchstbeträge / Kappungsgrenzen geändert, können die Verschiebungen im Einzelfall auch prozentual etwas größer ausfallen.

Zu bedenken ist aber, dass in Fällen, in denen eine Gemeinde Verschlechterungen beim Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erfährt, diese Effekte in Anwendung anderer Mechanismen des Finanzausgleichssystems auch teilweise wieder ausgeglichen werden. So steigt tendenziell für Kommunen mit Verlusten beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter sonst gleichbleibenden Verhältnissen die Schlüsselzuweisung und sinkt die Grundlage für Kreis- und Schulumlage. Im Saldo werden etwaige Verluste dadurch in erheblichem Umfang ausgeglichen. Hinzu kommt, dass nach den Ergebnissen der Mai-Steuerschätzung 2023 in den kommenden Jahren mit einem Aufwuchs beim Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu rechnen sein dürfte (wir berichteten näher im HSGB Kompakt Meldung Nr. 72/23 vom 30.05.2023).

Bedeutung haben die Schlüsselzahlen für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auch für die Verteilung der Zuweisungen im Zusammenhang mit früheren Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (§ 62 des hessischen Finanzausgleichsgesetzes, HFAG). Auch diese Mittel werden nach den Schlüsselzahlen verteilt, wie sie für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer maßgeblich sind. Auch hier greifen die eben geschilderten entlastenden Mechanismen im KFA.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

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