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Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)

Der Bundestag hat am 05.05.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20.06.2019 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Umsetzungsgesetz wurde zwischenzeitlich auch vom Bundesrat in seiner Sitzung am 28.05.2021 gebilligt. Es wurde am 14.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBL. I. S. 1691) und ist am Folgetag in Kraft getreten.

Das Umsetzungsgesetz enthält in Art. 1 das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG). Geregelt werden darin Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern sowie Sektorenauftraggebern einzuhalten sind. Als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes ist ein öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1-3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzusehen. Die Eigenschaft des Sektorenauftraggebers richtet sich wiederum grundsätzlich nach § 100 GWB. Zudem enthält das Gesetz konkrete Vorgaben für Nutzfahrzeuge der Klassen M und N, die ab dem 03.08.2021 bei der Beschaffung und/oder der Vergabe von Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber zu beachten sind. Das Gesetz ist gem. § 10 SaubFahrzeugBeschG auf Beschaffungen anzuwenden, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 02.08.2021 veröffentlicht oder bei denen nach diesem Datum zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird.

Im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist darauf hinzuweisen, dass es für Beschaffungen bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch Verträge über den Kauf, das Leasing oder die Anmietung von Straßenfahrzeugen gilt, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Verfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind. Zudem gilt das Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannt sind. Im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich ist zudem auf den Ausnahmetatbestand des § 4 des Gesetzes hinzuweisen. Danach ist das Gesetz auf bestimmte Fahrzeugbeschaffungen wie z.B. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Zivil- und Katastrophenschutz, durch das Rettungswesen, durch die Feuerwehr oder durch die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden entwickelt und gebaut oder dafür angepasst werden, nicht anzuwenden.

Sollte eine Fahrzeugbeschaffung in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG fallen, so ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 5 und § 6 einzuhaltenden Mindestziele zu beachten sind. Insbesondere werden hier Quoten für die Beschaffung von sauberen sowie immissionsfreien Fahrzeugen vorgeschrieben, die von „öffentlichen Auftraggebern“ als Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe insgesamt einzuhalten sind.

Das Gesetz erfasst vor allem die Beschaffung städtischer Busse im ÖPNV sowie städtische Nutzfahrzeuge bzw. Nutzfahrzeuge der Kommunalunternehmen.

 

Wir bitten um Beachtung. 

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