Unter anderem vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Kassel (Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2012, Az. 6 K 129/10.KS) hatte die Geschäftsstelle aus Gründen der Rechtssicherheit das Satzungsmuster „Verwaltungskostensatzung“ überarbeitet.
Das VG Kassel hatte seinerzeit bemängelt, dass die Anknüpfung einer Widerspruchsgebühr an einen Vom-Hundert-Satz des angefochtenen Betrages nicht im Einklang mit der in § 9 Abs. 2 KAG und § 4 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG vorgegebenen Bemessungsgrundlage des Verwaltungsaufwandes stünde. Die Geschäftsstelle hatte seinerzeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Gerichtsbescheid ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden war und ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch ausstand.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr am 08. April 2014 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel aufgehoben bzw. abgeändert.
Nach Auffassung des Hess. VGH findet § 4 HVwKostG keine Anwendung, wenn der Satzungsgeber von seiner Regelungskompetenz für die Gebührenpflicht einzelner Amtshandlungen Gebrauch macht. Dem Satzungsgeber steht bei der Schaffung oder Änderung eines Gebührentatbestandes für die Amtshandlung „Entscheidung über einen Widerspruch“ kein unbegrenzter Gestaltungsspielraum zu. Aus der gesetzlichen Pflicht zur Gebührenerhebung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Hess. AGVwGO ergibt sich nämlich, dass die Kosten nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben sind. Ein derartiger Gebührentatbestand in der Verwaltungskostensatzung muss deshalb mit der Gebührenbemessungsgrundlage des § 3 Abs. 1 HVwKostG in Einklang stehen. Zur Regelung des Vom-Hundert-Satzes führt der Hess. VGH in seinem Urteil Folgendes aus:
„Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Zwar orientiert sich eine Widerspruchsgebühr, die sich nach einem Prozentsatz an dem Geldbetrag des angefochtenen Grundverwaltungsakts bestimmt, dem ersten Anschein nach nicht in erster Linie am Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung Beteiligten. Die Regelung, die die Beklagte in ihrer Verwaltungskostensatzung mit § 8 Nr. 21 gefunden hat, entspricht allerdings seinem Wortlaut nach dem Gebührentatbestand, den der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 1 HVwKostG in § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG in der Fassung des Gesetzes bis zum Änderungsgesetz vom 31. Oktober 2001 (Gesetz zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf Euro) für eine derartige Amtshandlung selbst zugrunde gelegt hat. Mit der Orientierung an der streitigen Geldleistung rückt die Beklagte die Bedeutung der Amtshandlung in den Vordergrund, stellt damit im Regelfall zugleich aber auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sicher. Im Hinblick auf die Bedeutung der Amtshandlung stellt die Festlegung eines Satzes von 5 v. H. eine solch geringe Größe dar, dass ein Missverhältnis von Gebühr und Amtshandlung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG) ausgeschlossen werden kann. Deckt die Gebühr des § 8 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten ausnahmsweise nicht einmal den Verwaltungsaufwand, so ist dies gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, 3. Alternative HVwKostG unschädlich, da die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend ist.“
Das Urteil des Hess. VGH hat nunmehr zur Folge, dass auch die vorherige Regelung in § 8 unseres Satzungsmusters genutzt werden könnte. Diese lautete wie folgt:
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22 |
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, 5 v. H. des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens höchstens |
xx, xx x.xxx |
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23 |
Wenn der Widerspruch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5 v. H. des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens höchstens |
xx, xx x.xxx |
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24 |
Wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung mindestens höchstens |
xx, xx x.xxx |
Im Ergebnis eröffnet das Urteil des Hess. VGH nunmehr für Kommunen, die ihre Verwaltungskostensatzung noch nicht angepasst haben, oder die die vorherige Rechtslage für praktikabler halten, die Möglichkeit, ihre Regelungen beizubehalten bzw. zu diesen zurückzukehren. Im übrigen ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Gebührentatbestände 19 bis 22 unseres derzeitigen Satzungsmusters für eine Verwaltungskostensatzung (Stand: 01/2014).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
