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Satzungsmuster für die Freiwillige Feuerwehr

Im Sondereildienst Nr. 7 vom 12.06.2019 haben wir das gemeinsame Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen Städtetages und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. für die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) veröffentlicht.

Aufgrund von Rückmeldungen aus dem Mitgliedsbereich ist an zwei Stellen ein Korrekturbedarf gegeben, soweit es eine Verweisung im Satzungstext anbelangt.

1. In § 10 Abs. 3 letzter Satz muss es im Zusammenhang mit den entsprechend zur Anwendung zu bringenden Normen wie folgt heißen: „§ 7 Abs. 2 S. 1 und 2 a, Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“

 

Bezüglich der Ehren- und Altersabteilung ist zum einen das Erfordernis gegeben, dass wie bei den Angehörigen der Einsatzabteilung auch diese die Daten entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1-4 HBKG zur Wahrnehmung der satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung stellen müssen. Des Weiteren ist § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2 a zur Anwendung zu bringen, wonach die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung nach Anweisung des Stadtbrandinspektors des Gemeindebrandinspektors die näher bezeichneten Aufgaben gewissenhaft durchzuführen haben. In diesem Kontext haben sie die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen zu befolgen (§ 7 Abs. 2, S. 2 a der Mustersatzung). Eine Bezugnahme auf die Buchstaben b und c ist für die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gerade nicht geboten, da diese bei einer Alarmierung nicht sofort zu erscheinen haben und auch an keinen Übungen und Dienstveranstaltungen teilzunehmen haben.

 2. Bezüglich der anzeigepflichtigen Vorgänge ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. d, Ziff. aa, lediglich die §§ 84- 91 a STGB Bezug zunehmen. Der ursprünglich genannte § 91 s StGB ist nicht existent und insoweit eine unzutreffende Bezugnahme erfolgt.

 

Im Mitgliederbereich sind die geänderten Satzungen eingestellt. Wir bitten Sie, diese Änderungen zu berücksichtigen.

 

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