Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 22.03.2022 die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Steuern auf entgeltliche Übernachtungen bestätigt (wir berichteten im Eildienst Nr. 8 – ED 99 – vom 14.06.2022). Wie dort berichtet, hatte das BVerfG – anders als das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – die Notwendigkeit verneint, beruflich bedingte Übernachtungen von der Besteuerung auszunehmen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG hatte die Geschäftsstelle nunmehr das einschlägige Satzungsmuster des HSGB überarbeitet.
Die Überarbeitung greift zwei wesentliche Vorteile auf, die sich zugunsten der Städte und Gemeinden aus der Entscheidung des BVerfG aus dem Frühjahr 2022 ergeben.
- Die streitanfällige Unterscheidung beruflich und nicht beruflich veranlasster Übernachtungen entfällt im neuen Satzungsmuster. Dies stellt eine erhebliche arbeits- und verwaltungsmäßige Erleichterung dar.
- Das BVerfG hatte ausdrücklich auch einen prozentualen Steuersatz bei der Bemessung der Höhe der Steuer für zulässig erachtet. Vorteil dieser prozentualen Bemessung, wie sie künftig § 5 unseres Satzungsmusters vorsieht, ist das automatische Mitwachsen, wenn die Bemessungsgrundlage (der für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschl. Umsatzsteuer, § 3 des Satzungsmusters) sich erhöht. Das Steueraufkommen kann damit sozusagen automatisch mitwachsen.
Die Neufassung des Satzungsmusters zum Stand Dezember 2022 ist ab sofort im Mitgliederbereich unserer Internetpräsenz hsgb.de in der Rubrik Satzungsmuster als Übernachtungssteuersatzung abrufbar.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau/Ju
