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Satzungen

Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 HGO sind Satzungen auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Aus der gesetzlichen Regelung geht nicht hervor, in welcher Form die Ausfertigung zu gestalten ist. Grundsätzlich hat die Ausfertigung die Aufgabe, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der textliche (und bei Bebauungsplänen auch der zeichnerische) Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Umstände beachtet sind (Ziegler, Die Ausfertigung von Rechtsvorschriften, insbesondere von gemeindlichen Satzungen, DVBl. 1987, 280, 281). Fraglich ist allerdings, ob hierfür eine handschriftliche Unterzeichnung unter der Satzung ausreichend ist oder, ob es zusätzlich notwendig ist, einen die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens bestätigenden Text aufzuführen. Zu dieser Rechtsfrage hat die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urt. v. 15.10.2015 – 3 C 577/14.N –; VG Gießen, Urt. v. 12.06.2019 – 1 K 8147/17 –) mittlerweile Stellung bezogen und geht davon aus, dass es für die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens eines bestätigenden Textes bedarf.

Da beide Verfahren die Frage der Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes betrafen, ist weiterhin unklar, ob diese Anforderung auch an die Ausfertigung von sonstigen Satzungen gestellt werden kann, da das Bebauungsplanverfahren durch eine Vielzahl von Verfahrensschritten geprägt ist.

Um eine Angreifbarkeit von Satzungen in der Zukunft möglichst auszuschließen, empfehlen wir künftig generell einen Ausfertigungstext unter die Satzung mitaufzunehmen. Folgende Formulierung wird empfohlen:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde/Stadt, den ………………..

 

 

…………………………………..

Bürgermeisterin/Bürgermeister“

 

Mit der Bitte um Beachtung.

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