Mit der Novellierung des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) im Jahre 2013 wurde der vormals in § 11 Abs. 9 KAG a.F. geregelte Feststellungsbeschluss gestrichen. Die Neuregelung des § 11 KAG sieht diesen nun nicht mehr vor.
Die Geschäftsstelle empfiehlt aufgrund der Änderung des Landrechts das Muster der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände nach folgenden Maßgaben zu modifizieren:
Die Beibehaltung des Feststellungsbeschlusses in der kommunalen Kostenerstattungssatzung ist zwar unschädlich, führt aber dazu, dass eine weitere, nun nicht mehr gesetzlich erforderliche formelle Voraussetzung für das Entstehen der Erstattungspflicht geregelt wird. Dies könnte zur Folge haben, dass ein Kostenerstattungsbescheid bei Fehlen des Feststellungsbeschlusses als rechtswidrig zu betrachten wäre. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Mustersatzung enthaltene Regelung über den Feststellungsbeschluss zu streichen. Hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Erstattungspflicht genügt es, in der Kostenerstattungssatzung zu regeln, dass die Erstattungspflicht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich entsteht (vgl. § 135 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Insofern kommt es für die Entstehung der Erstattungspflicht allein darauf an, wann es tatsächlich zu einem Abschluss der Maßnahmen gekommen ist. Ein förmlicher Beschluss des Magistrates/Gemeindevorstandes ist gesetzlich nicht erforderlich und sollte auch satzungsrechtlich nicht verlangt werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
