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Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach § 11 Abs. 4 KWG

Aus aktuellem Anlass, insbesondere aufgrund der Diskussionen im Tagesseminar „Kommunalwahlen 2016“ am 10.11.2015 in Butzbach, geben wir folgenden Hinweis zur Frage der Unterstützungsunterschriften und der Wahlvorschläge gem. § 11 Abs. 4 HWG:

Nach § 11 Abs. 4 KWG müssen Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

Die Gesetzesformulierung ist insofern nicht eindeutig, als unklar ist, wie der Begriff „Vertretungskörperschaft“ unter Berücksichtigung der verschiedenen Wahlen zu verstehen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nach Rücksprache der Auffassung ist, dass zwar ein Ortsbeirat keine „Körperschaft“ darstelle, allerdings jede Wahl, d. h. die Wahl der Gemeindevertretung als auch die Wahl der Ortsbeiräte jeweils selbstständig zu betrachten sei und im Rahmen der Anwendung von § 11 Abs. 4 KWG auf das jeweilige Organ und die jeweilige Wahl abzustellen sei.

Folglich werden bei Wahlvorschlägen zur Wahl eines Ortsbeirates von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in dem Ortsbeirat vertreten waren, die Unterstützungsunterschriften benötigt, selbst wenn in der jeweiligen Gemeindevertretung die Partei oder Wählergruppe während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit bereits vertreten ist. Entsprechend werden Unterstützungsunterschriften bei Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeindevertretung benötigt, wenn zwar die Partei oder Wählergruppe während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit in einem Ortsbeirat vertreten ist, allerdings bis dahin noch nicht in der Gemeindevertretung vertreten war. 

Wir bitten um Beachtung.

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