Die Verpflichtung zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nach Maßgabe des 2016 in Kraft getretenen Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes hat sich in einer Reihe von erhebungsverpflichteten Städten und Gemeinden als unwirtschaftlich erwiesen (wir berichteten im Eildienst Nr. 3 – ED 33 v. 15.03.2018).
Diesen Umstand hatte der Hessische Städte- und Gemeindebund zum Gegenstand von Erörterungen im Rahmen des sog. Dialogverfahrens gemacht. Dessen Durchführung obliegt der beim Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) gebildeten Arbeitsgruppe Kommunaler Finanzausgleich (AG KFA). Diese Erörterung hat zwischenzeitlich am 17.08.2018 stattgefunden.
Das zuständige Hessische Ministerium Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat in den Erörterungen erneut auf seinem Standpunkt beharrt, dass eine Entpflichtung für Städte und Gemeinden, bei denen sich die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe als unwirtschaftlich darstellt, erst mit Wirkung ab dem Leistungszeitraum in Betracht komme, der Mitte 2020 beginnt. Zuvor werde ab voraussichtlich Mitte 2019 eine umfassende Evaluierung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes sowie der Nichterhebungsverordnung erfolgen. Hier werde wiederum jede einzelne Kommune angehört; daneben finde auch die übliche Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände statt. Eine Ausgleichsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt der Konnexität werde nicht gesehen. Zudem seien erfahrungsgemäß Anlaufkosten zu verzeichnen, die so in Folgejahren nach Auffassung des HMUKLV nicht anfallen.
Damit wäre eine Entlastung von der Verpflichtung nur mit Wirkung für die Zukunft erreichbar.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
