Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 2. Februar 2024 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 (BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 2 C 11/22) über den Umgang mit der Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr wie folgt informiert:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. April 2023 festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung unionsrechtswidrig ist, weil dies eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG begründet. Deshalb ist die oben genannte Vorschrift bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge grundsätzlich nicht anzuwenden. Das Urteil ist in der Anlage beigefügt.
In Hessen galt diese Vorschrift inhaltsgleich bis zum 28. Februar 2014. Damit sind alle in Frage kommenden Zeiten, sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären, nunmehr auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
Bestandskräftige, aber insoweit rechtswidrige Bescheide über die Festsetzung von Versorgungsbezügen sind entsprechend mit Wirkung vom 1. Mai 2023 zurückzunehmen und neu festzusetzen.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Rau/Bü/Hö/Ju
