Die in § 39 Abs. 1 Nr. 7 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelte Rückstellung für unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) kann auf unterschiedliche Art und Weise bemessen werden.
So gibt es ein bewährtes Berechnungsschema des Autors Dieter Kröckel, der in der Kommentierung zur GemHVO die einschlägige Vorschrift seit Jahren ausführlich erläutert und dazu auch immer wieder Excel-Arbeitshilfen erstellt hat. Diese Berechnungsmethode wird in vielen Städten und Gemeinden im Mitgliederbereich unseres Verbandes angewendet. Sie ist ohne Zweifel sachgerecht. Herr Kröckel hat nunmehr eine überarbeitete Testversion für diejenigen Städte und Gemeinden ausgearbeitet und sowohl allen Rechnungsprüfungs- bzw. Revisionsämtern in Hessen als auch unserer Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Die Überarbeitung greift die Neuregelung des FAG ab 2016 auf. Das ist insbesondere für die Städte und Gemeinden von Interesse, die diese Berechnungsmethode angewendet haben und aus Sicht der Geschäftsstelle wegen des Grundsatzes der Stetigkeit auch weiter anwenden sollten.
Daneben gibt es als ebenfalls zulässige Methode das Berechnungsschema der hiesigen Geschäftsstelle, das in der Internetpräsenz hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht/ Kommunalfinanzen Arbeitshilfen (Meldung 6.12.2016) abgerufen werden kann.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
