Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Bundesanzeiger vom 13.02.2015 (BAnz AT 13.02.2015 B1) eine Bekanntmachung über die Rückforderung unionsrechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen veröffentlicht. Diese sollen eine Hilfestellung für den Fall bieten, dass die Europäische Kommission im konkreten Einzelfall gemäß Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen verbindlichen Beschluss, nach dem eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV einstweilig oder endgültig zurückzufordern ist, erlässt. Die Bekanntmachung enthält erläuternde Ausführungen zu
- Anwendungsbereich
- Rückforderungsparteien
- Rückforderungsbetrag
- Rückforderungsgrundsätze
- Zustellung und Vollstreckung von Rückzahlungsanordnungen
- Rückforderungsfrist
- Zusammenarbeit während der Rückforderungsumsetzung
- Zahlungsunfähige Beihilfeempfänger
- Unmöglichkeit der Rückforderungsdurchsetzung
- Vorläufige Umsetzung der Rückforderungsentscheidung
- Sperrwirkung einer unerledigten Rückforderungsentscheidung
- Folgen einer Nichtumsetzung.
Es wird ausdrücklich – auch in der Bekanntmachung – darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Umsetzungshinweisen um Orientierungshilfen handelt, die die zur Rückforderung verpflichteten Stellen nicht von einer eigenen, einzelfallbezogenen Sach- und Rechtsprüfung befreien.
Textausgabe der Bekanntmachung aus dem Bundesanzeiger in pdf-Form.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
