SOFORT-INFO vom 3.8.2022
Werden Fördermittel aus den Kommunalinvestitionsprogrammen I und II (KIP I und II) und dem Investitionsprogramm der Hessenkasse teilweise zurückgefordert, weil die Kommune den Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt hat? Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat einen Erlass zu den Folgen nicht fristgerechter Vorlagen von Verwendungsnachweisen veröffentlicht (Staatsanzeiger Nr.31 / 2022 vom 1.8.2022 S. 888).
Verwendungsnachweise können dabei bis Ende August 2022 ohne Sanktionen eingereicht werden, auch wenn die Vorlagefrist bereits überschritten war.
Das HMdF führt dazu in einem Schreiben an die Kommunalen Spitzenverbände aus:
Zum Umgang mit von den Kommunen verspätetet eingereichten Verwendungsnachweisen in den drei genannten Investitionsprogrammen wurde ein Erlass erarbeitet, der sich zunächst unmittelbar an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen richtet, der aber mittelbar auch für die an den Programmen teilnehmenden Kommunen von Interesse sein dürfte.
(…)
Er trägt den Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Bewältigung des Flüchtlingszuzugs aus der Ukraine Rechnung. In der Sache werden der WIBank ermessensleitende Grundsätze vorgegeben, die von dieser im Rahmen der Prüfung etwaiger Rückforderungsansprüche wegen verspäteter Einreichung von Verwendungsnachweisen anzuwenden sind. Der Erlass ist mit einer Stichtagsregelung versehen, auf die ich besonders hinweisen möchte:
Bis zum 31. August 2022 werden Rückforderungsansprüche wegen verspätet eingereichter Verwendungsnachweise von der WIBank grundsätzlich nicht geltend gemacht. Ab dem 1. September 2022 werden sie nach Maßgabe der dort aufgeführten ermessensleitenden Grundsätze geltend gemacht.
Zudem werden in dem Erlass die Möglichkeiten zur Fristverlängerung konkretisiert.
Da nach dem Erlass für säumige Kommunen noch die Möglichkeit besteht, Verwendungsnachweise ohne Sanktionen bis Ende August bei der WIBank einzureichen, möchte ich Sie bitten, die Kommunen auf den Erlass hinzuweisen. Ebenso möchte ich Sie bitten, Ihre Mitglieder auf die Regelungen bzgl. Fristverlängerungen hinzuweisen. (…)
Wir bitten um Kenntnisnahme.
