Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat mit Schreiben an die Kommunalen Spitzenverbände vom 01. April 2020 zu oben genannter Förderrichtlinie darauf hingewiesen, dass bei der bevorstehenden erneut hohen Gefährdungslage für das Käferflugjahr 2020 im hessischen Wald absehbar Waldschutzmaßnahmen zur integrierten Bekämpfung von rindenbrütenden Borkenkäfern erforderlich werden, um eine bedrohliche Waldschutzsituation abzuwehren und eine weitere Ausbreitung von Folgeschäden zu verhindern.
Daher ist nach der oben genannten Förderrichtlinie für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31.Oktober 2020 auch mit Pflanzenschutzmittel behandeltes Holz als Ultima Ratio im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Waldgesetzes als Waldschutzmaßnahme nach Teil III Nr. 2.2 (Waldschutz II) der Extremwetterrichtlinie-Wald für den Privat- und Körperschaftswald förderfähig. Dies umfasst den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei befallenem Schadholz, der in der Regel gezielt auf Holzpoltern im Wald erfolgt. Im Rahmen des integrierten Wald-/Pflanzenschutzes ist prioritär darauf hinzuwirken, Lagermöglichkeiten (Nass- und Trockenlager) innerhalb und außerhalb des Waldes, Entrindungskapazitäten oder entsprechende Transportkapazitäten zur schnellen Abfuhr auszuschöpfen. Im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes ist schließlich aber auch der Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln möglich. Ziel ist der Schutz nicht geschädigter Waldbestände im eigenen Wald sowie im Wald von benachbarten Waldbesitzenden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
