Startseite Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald 2.0) vom 05.03.2025

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald 2.0) vom 05.03.2025

Wir möchten Sie auf folgende Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat aufmerksam machen:

 

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung
der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen
(Extremwetterrichtlinie-Wald 2.0) vom 5. März 2025

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag von Herrn Abteilungsleiter Wilke übersende ich Ihnen das beigefügte Informationsschreiben einschließlich der dazu gehörenden Anlage, der Extremwetterrichtlinie-Wald 2.0 vom 5. März 2025.

Sie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2028.

Hinweise:

Die Extremwetterrichtlinie-Wald 2.0 fußt inhaltlich auf der Grundlage der Maßnahmengruppe (MG) 5F (Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen

im Wald) im GAK-Rahmenplan. Von Seiten des BMEL wurden inhaltliche Anpassungen am GAK-Rahmenplan für den Zeitraum ab 2025 vorgenommen. Die entsprechende beihilferechtliche Notifizierung bei der Europäischen Kommission erfolgte durch das BMEL in den 2. Jahreshälfte 2024. Mit Schreiben vom 13.12.2024 hat die Europäischen Kommission entschieden, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zu erheben; die Inhalte der MG 5F wurden damit genehmigt. 

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) hat schlussendlich am 08.02.2025 die Förderungsgrundsätze für den GAK-Rahmenplan 2025 – 2028 – somit auch die MG 5F – und den GAK-Rahmenplan 2025 beschlossen. Die Förderbereiche des Rahmenplans 2025 – 2028 können nunmehr ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden.

Derzeit ist allerdings noch keine Förderantragstellung möglich. Die WIBank arbeitet mit Hochdruck daran, die Onlineantragstellung sowie die IT-seitige Bearbeitung der Förderanträge auf der Grundlage der neuen Extremwetterrichtlinie-Wald 2.0 anzupassen. Vorausschauend wurde daher Ende letzten Jahres eine Übergangsregelung mit einer vorgezogenen Antragstellung bis zum 31.12.2024 eingeführt und über Sie kommuniziert.

Diese Anträge wurden bereits bzw. werden teilweise noch von der Bewilligungsbehörde je nach Verfügbarkeit der entsprechenden Fördermittel abgearbeitet.

Sie werden rechtzeitig darüber informiert, sofern dieser Programmierungsprozess für die neue Förderrichtlinie abgeschlossen ist und die IT-Systeme eine Förderantragstellung und -bearbeitung zulassen.“

Die o.g. Richtlineie ist im Staatsanzeiger Nr. 13/2025 vom 24.03.2025 auf Seite 366 ff. veröffentlicht.

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