Startseite Richtlinie zur Förderung von Holzvermarktungsorganisationen in Hessen (HVO-Richtlinie) in Kraft getreten

Richtlinie zur Förderung von Holzvermarktungsorganisationen in Hessen (HVO-Richtlinie) in Kraft getreten

Mit Schreiben vom 18. April 2019 hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) die Geschäftsstelle darüber informiert, dass die Richtlinie zur Förderung von Holzvermarktungsorganisationen in Hessen (HVO-Richtlinie) in Kraft getreten ist.

Der Richtlinientext kann auf der Homepage des HSGB unter der Rubrik „Fachinformationen/Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht aktuell“ abgerufen werden.

Das Land fördert nach Verlautbarung des HMUKLV mit der HVO-Richtlinie im Rahmen einer dreijährigen Anschubfinanzierung den Aufbau und den Betrieb von HVO in Hessen, die von körperschaftlichen, privaten Waldbesitzenden oder von forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Bundeswaldgesetz eigenständig organisiert und getragen werden. Diese HVO müssen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und groß genug sein, um nach einer dreijährigen Anlaufphase wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch solide aufgestellt zu sein, um nachhaltig erfolgreich und selbständig am Holzmarkt agieren zu können.

Aus Sicht der Geschäftsstelle erfüllt die Förderrichtlinie nicht die Erwartungen und Bedürfnisse der hessischen Kommunen. Die Beschränkung der Förderung auf Konstruktionen mit eigener Rechtspersönlichkeit schließt eine interkommunale Zusammenarbeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach §§ 24 ff. KGG von der Förderung aus. Die degressive Staffelung führt dazu, dass die Kommunen zwar v.a. im ersten Jahr nach der Gründung einer Vermarktungsorganisation hohe Aufwendungen haben, die Förderung aber erst teilweise in den Folgejahren erfolgt. Die Mindestgröße einer HVO, um eine Förderung zu bekommen, schließt kleinere Zusammenschlüsse von waldbesitzenden Kommunen von der Förderung aus, obwohl die hessischen Kommunen kurzfristig zur Neugründung von HVO gezwungen wurden – andere rechtliche Lösungsmöglichkeiten waren seitens des Landes politisch nicht gewollt – und in den Grenzen der jeweiligen lokalen Gegebenheiten und Möglichkeiten die Gründung von großen Organisationen angesichts des Zeitdrucks in weiten Teilen Hessen unrealistisch war und ist.

Die Geschäftsstelle hat das HMUKLV wiederholt auf die Bedürfnisse der Kommunen und die Schwachstellen in der vorgesehenen Förderung hingewiesen. Positiv lässt sich aber leider nur festhalten: Besser spät und Hauptsache irgendwas als gar nichts.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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