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Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes veröffentlicht

Nach § 14 Nr. 1 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (FBAG) sind die Städte und Gemeinden ab 1. Juli 2016 zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet. Allerdings wurden durch Rechtsverordnung 324 Städte und Gemeinden von der Erhebungspflicht befreit (vgl. GVBl. Nr. 7 v. 30.06.2016, S. 77 ff.; wir berichteten im Eildienst Nr. 9 – ED 133 – vom 12.07.2016).

Die Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungs-Abgabegesetzes ist mithin für die verbleibenden, erhebungsverpflichteten Städte und Gemeinden von Interesse. Sie ist im StAnz. Nr. 33/2016 v. 15.08.2016 auf S. 860 ff. veröffentlicht.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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