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Richtlinie für die forstliche Förderung vom 30. April 2018

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt Folgendes mit:

„Als Folge der extremen Wetterbedingungen in 2018 ist der 1. März 2019 als Antragsausschlussfrist für Waldumbaumaßnahmen nach B 2 der Richtlinie über die forstliche Förderung vom 30. April 2018 aus forstfachlicher Sicht in diesem Jahr nicht tragbar.

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen wird die Antragsfrist unter Teil IV Nr. 3 der Richtlinie für die forstliche Förderung für die Maßnahme B 2 Wald und Bau vom 1. März 2019 bis zum 1. Juni 2019 für Kulturen, die im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen werden, verlängert.

Der Erlass wird nicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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