Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur zum Teil möglich, so ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GemHVO der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Abweichend von Satz 1 können nach Satz 2 der Vorschrift bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2018 entstandene Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Diese Neuregelung ist Teil der haushaltsrechtlichen Neuregelungen im Rahmen der Hessenkassegesetzgebung.
- Hintergrund: Bedeutung von Altfehlbeträgen für das Haushaltssicherungskonzept
Hintergrund ist das Ziel des Gesetzgebers, das Haushaltssicherungskonzept zum Ausnahmefall zu machen. Nach § 92 Abs. 5 und 6 HGO n.F. sind Ergebnishaushalt bzw. Ergebnisrechnung wie gehabt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge auszugleichen; die Gemeinde hat u.a. dann ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnishaushalts verfehlt (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 HGO).
Konkret ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 92a Abs. 1 HGO aufzustellen, wenn die Gemeinde
- die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält oder
- nach der Ergebnis- und Finanzplanung (101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
Ziel des Entschuldungsprogramms der Hessenkasse und der haushaltsrechtlichen Begleitregelungen ist es, dem Haushaltssicherungskonzept künftig „Ausnahmecharakter“ zukommen zu lassen (so wörtlich die Gesetzesbegründung, Landtagsdrucksache 19/5957 S. 24).
- Wahlrecht nach § 25 GemHVO n.F.
Die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO räumt einmalig für den Jahresabschluss 2018 ein Wahlrecht ein. Dieses sollte umfassend genutzt werden. Zweck der Vorschrift ist es, den Kommunen auch mit Blick auf die in der Vergangenheit entstandenen Altfehlbeträge einen Neustart zu ermöglichen, sozusagen die „Reset-Taste“ zu drücken. Diese Möglichkeit haben sämtliche Kommunen unabhängig davon, ob sie am Entschuldungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen oder nicht.
In der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 19/5957 S. 27) heißt es dazu:
„Die Regelungen zur HESSENKASSE sehen bereits eine einmalige Verrechnung von Fehlbeträgen mit dem Eigenkapital in Höhe der Entlastungwirkung aus der Ablösung von Liquiditätskrediten vor. Die Entlastungswirkung resultiert aufgrund des Bezugs zu Liquiditätskrediten aus zahlungswirksamen Fehlbeträgen (Anm. der Geschäftsstelle: Diese Entlastungswirkung ist unter Ziff. 10.1 des Finanzplanungserlasses genau beschrieben; der Finanzplanungserlass ist u.a. im Staatsanzeiger Nr. 41/2018 S. 1134 ff. veröffentlicht).
Mit der Änderung von § 25 Abs. 3 GemHVO soll es den Kommunen ermöglicht werden, ein-malig im Jahresabschluss 2018 die bis Ende 2018 noch nicht abgedeckten ordentlichen Fehlbeträge aus den Ergebnisrechnungen mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Die Kommunen hätten nach einer Verrechnung mit dem Eigenkapital ab 2019 keine vorzutragenden Fehlbeträge mehr in den Vermögensrechnungen (Bilanzen).
Mit der Änderung von § 25 Abs. 3 GemHVO haben, unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung, auch die Kommunen eine Verrechnungsmöglichkeit, die nicht an der HESSENKASSE teilnehmen. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 3 GemHVO erfasst zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen und aus Transparenzgründen sowohl zahlungswirksame als auch nicht zahlungswirksame Fehlbeträge.“
- Wann darf die Gemeinde den Reset-Knopf drücken
§
25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO setzt voraus, dassa) nicht anderweitig ausgeglichene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus den Haushaltsjahren bis einschließlich 2018 vorhanden sind und
b) die Gemeinde – ggfls. unter Einbeziehung der Entlastungswirkung des Entschuldungsprogramms der Hessenkasse – (wieder) Eigenkapital hat, das durch die Verrechnung nicht negativ wird. Diese zweite Anforderung ergibt sich aus dem ebenfalls neu eingeführten Verbot bilanzieller Überschuldung nach § 92 Abs. 7 HGO.
- Empfehlung: Wahlrecht umfassend nutzen – Reset-Knopf feste drücken!
Das durch § 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO einmalig und ausschließlich für den Jahresabschluss 2018 eingeräumte Wahlrecht sollten die Kommunen nach Auffassung der Geschäftsstelle umfassend nutzen. Daher sollte die Gemeinde sorgfältig prüfen, welche Belastungen des Ergebnishaushalts noch im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 Berücksichtigung finden können. Das umfasst auch und insbesondere Bereiche wie Wertberichtigungen, Rückstellungen u.ä.
- Finanzplanungserlass: Kurzes Haushaltssicherungskonzept durch Drücken der Reset-Taste
Kann die Gemeinde
- den Ausgleich des Ergebnis- wie Finanzhaushalts in 2019 jahresbezogen darstellen und
- werden laut Ergebnis- und Finanzplanung weder Fehlbeträge noch ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet,
verkürzt das Drücken der Reset-Taste das in diesem Fall allein aufgrund der Altfehlbeträge erforderliche Haushaltssicherungskonzept.
Laut Finanzplanungserlass (II. 5) beschränkt sich das Haushaltssicherungskonzept dann auf die Feststellung, dass die nicht abgedeckten Fehlbeträge mit dem Eigenkapital im Jahresabschluss 2018 verrechnet werden. Dies könnte wie folgt aussehen:
„Haushaltssicherungskonzept der Stadt/Gemeinde … für das Haushaltsjahr 2019
Die Stadt/Gemeinde … ist nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet, weil die Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis des Jahres / der Jahre … nicht ausgeglichen sind. Andere Sachverhalte, die nach § 92a Abs. 1 HGO zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichten, liegen nicht vor.
Die nicht abgedeckten Fehlbeträge werden mit dem Eigenkapital im Jahresabschluss 2018 vollständig verrechnet.“
