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Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen im Bereich von Ortsdurchfahrten

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2011 (Az.: 9 B 99/10) hat zu erheblicher Verunsicherung in der kommunalen Praxis geführt. In den Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

„Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I, S. 2585, in Kraft getreten am 01.03.2010), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG).“

In dem konkret entschiedenen Fall in Mecklenburg-Vorpommern führt diese Rechtsauffassung dazu, dass Regenwasserabläufe und Sinkkästen im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht mehr vom Träger der Straßenbaulast, sondern vom Abwasserbeseitigungspflichtigen gereinigt werden müssen. Denn bundesrechtlich gilt: Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugutekommen, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung.

In Hessen obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach § 37 Abs. 6 des Hess. Wassergesetzes anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Allerdings entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 37 Abs. 1 HWG und zur Überlassung des Abwassers nach § 37 Abs. 3 HWG u. a. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt. Dementsprechend kann die Gemeinde auch nicht – außerhalb ihrer eigenen Straßenbaulast – wasserrechtlich zur Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen verpflichtet sein.

Diese Rechtslage wird auch von den Ortsdurchfahrtsrichtlinien des Bundes aufgegriffen. Ziffer 14 der Ortsdurchfahrtsrichtlinien behandelt die Entwässerungseinrichtung der Straßen. Demnach gehören zu den Anlagen der Oberflächenentwässerung einer Straße auch die Straßeneinläufe sowie deren Anschlussleitungen zu den Längsleitungen. Gemäß der ersten Alternative dieser Regelung trägt der Bund (bzw. die Länder oder Landkreise) die Kosten für die Unterhaltung und Reinigung der Entwässerungsanlage, wenn die Oberflächenentwässerung allein der Fahrbahn dient. Den Gemeinden auch diese Aufgabe gegen Kostenerstattung übertragen werden. Mithin muss hierfür ein Vertrag zwischen dem Träger der Abwasseranlage und dem Straßenbaulastträger geschlossen werden.

Die zweite Alternative der Ortsdurchfahrtsrichtlinien kommt dann zur Anwendung, wenn über die Entwässerungseinrichtung des Bundes auch kommunale Straßenflächen oder andere private Flächen entwässert werden. In diesem Fall soll ein Kostenanteil für die Unterhaltung dieser Entwässerungseinrichtung an den Bund bzw. Träger der Straßenbaulast entrichtet werden.

Die dritte Alternative in Ziffer 14 Abs. 2 sieht vor, dass – wenn eine Mischkanalisation durch die Gemeinde vorgehalten und das Oberflächenwasser der Straße dieser zugeleitet wird – eine pauschalierte Abgeltung der Unterhaltungskosten erfolgt.

Mithin wird die Gemeinde nur entwässerungs- und damit reinigungspflichtig, wenn es zu einer Vereinbarung mit dem Träger der klassifizierten Straße kommt. Im Falle eines Vertragsschlusses auf Grundlage der Ortsdurchfahrtsrichtlinien besteht jedoch die Verpflichtung, dass die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung (Sinkkästen) durch die Gemeinde erfolgt.

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