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Regionalisierung der Mai-Steuerschätzung

Sofort-Info vom 20.5.2022

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat den kommunalen Spitzenverbänden die Ergebnisse der Regionalisierung der Mai-Steuerschätzung (zu den bundesweiten Ergebnissen berichteten wir im Eildienst Nr. 7 – ED 86 – vom 18.05.2022) veröffentlicht.

Für die steuerlichen Haupteinnahmequellen der Kommunen ergibt sich danach das folgende Bild
(Mio. Euro):

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

Gemeindeanteil Einkommensteuer

3968

4076

4349

4583

4791

5039

Veränderung zum Vorjahr, %

 

2,7%

6,7%

5,4%

4,5%

5,2%

Gewerbesteuer brutto

6244

6188

6497

6940

7331

7583

Veränderung zum Vorjahr, %

 

-0,9%

5,0%

6,8%

5,6%

3,4%

Gemeindeanteil Umsatzsteuer

765

683

704

719

732

745

Veränderung zum Vorjahr, %

 

-10,7%

3,1%

2,1%

1,8%

1,8%

Diese Daten zeigen, dass nach der unerwartet raschen Erholung der kommunalen Steuereinnahmen 2021 sich eine Wachstumspause abzeichnet. Nach aktuellem Stand kann die Gewerbesteuer das 2021 erreichte hohe Niveau nicht ganz halten, auch beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gibt es Einbußen.

Hieraus resultiert die Erwartung eines insgesamt gegenüber 2021 leicht rückläufigen Steueraufkommens für die hessischen Kommunen (hier sind laut HMdF die Anteile an Einkommen- und Umsatzsteuer, die Grundsteuern A und B, die Gewerbesteuer (netto nach Abzug von Gewerbesteuer- und Heimatumlage) einbezogen):

 

Mio. Euro

Steuereinnahmen netto (über alle Steuerarten hinweg!)

11458

11385

11972

12617

13191

13685

Wirkung Steuerrechtsänderungen

 

-283

-176

-231

-159

-36

Steuerrechtsänderungen im Vergleich zu den Steuereinnahmen netto

 

-2,5%

-1,5%

-1,8%

-1,2%

-0,3%

Das HMdF hat mit Blick auf die bereits angekündigten Steuerrechtsänderungen diese zumindest pauschal (über alle Steuerarten hinweg) zu beziffern versucht (s. dazu die beiden letzten Zeilen der vorstehenden Tabelle). Eine Aufteilung auf die einzelnen Steuerarten ist hingegen nicht ausgewiesen.

Die Daten der Mai-Steuerschätzung werden den im Herbst zu erwartenden Orientierungsdaten üblicherweise zugrunde gelegt, die das Hessische Ministerium des Innern und für Sport im Rahmen des sog. Finanzplanungserlasses alljährlich veröffentlicht. Soweit Städte und Gemeinden mithin erwägen, ihre Haushaltsplanungen für 2023 frühzeitig vorzunehmen, kann auf Grundlage der oben wiedergegebenen Erwartungen für die Gemeindeanteile verfahren werden. Bezüglich der lokal in ihrer Entwicklung sehr unterschiedlichen Gewerbesteuerumlage ist auf § 9 Abs. 3 GemHVO in besonderer Weise hinzuweisen, demzufolge die örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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