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Regionalisierung der Herbst-Steuerschätzung

Sofort-Info vom 28.10.2022

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat die Ergebnisse seiner Regionalisierung der Herbst-Steuerschätzung für Hessen mitgeteilt. Verglichen mit den nach § 9 Abs. 3 GemHVO für die Gemeinden maßgeblichen Orientierungsdaten aus dem Finanzplanungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) ergibt sich dieses Bild (in Mio. Euro):

 

Ist 2021

2022

2023

2024

2025

2026

Gemeindeanteil Einkommensteuer

 

 

 

 

 

 

Orientierungsdaten

3.968

3.944

4.260

4.494

4.719

4.979

Herbst-Steuerschätzung

3.968

3.953

4.517

4.895

5.199

5.449

Gemeindeanteil Umsatzsteuer

 

 

 

 

 

 

Orientierungsdaten

777

682

706

720

734

749

Herbst-Steuerschätzung

777

683

694

730

753

768

Gewerbesteuer brutto

 

 

 

 

 

 

Orientierungsdaten

6.244

5.721

6.493

6.948

7.330

7.587

Herbst-Steuerschätzung

6.244

6.948

7.243

7.601

8.125

8.477

Die Orientierungsdaten beruhen auf den Steuerschätzungen vom Herbst 2021 und Frühjahr 2022. Die nunmehr verfügbare Steuerschätzung zeichnet zwar ein helleres Bild von den kommunalen Steuereinnahmen. Jedoch weist das HMdF zutreffend darauf hin, dass weitere geplante Steuerentlastungsmaßnahmen nicht eingepreist sind und beachtliche Risiken für die konjunkturelle Entwicklung bestehen. Aufgrund der hohen Teuerungsrate kommt es gleichwohl zu deutlich steigenden Steuereinnahmen. Andererseits schlagen die Auswirkungen dieser Preis- und Entgeltentwicklung auch auf die Aufwendungen und Auszahlungen der Kommunen durch.

Festzuhalten bleibt: Nach § 9 Abs. 3 GemHVO sind für die Kommunen die Orientierungsdaten verbindlich, soweit nicht örtliche Gegebenheiten etwas Anderes gebieten. Solche örtlichen Gegebenheiten kommen bei den Gemeindeanteilen nicht in Betracht. Lediglich bei der Gewerbesteuer verläuft die Einnahmeentwicklung lokal unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund sollten – wie auch sonst nach § 9 Abs. 3 GemHVO – die Orientierungsdaten bei den Gemeindeanteilen in voller Höhe zu Grunde gelegt werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau/Ju

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