Startseite Regelungen zum Kita-Besuch ab 19.4.2021 Bezug: Sofort-Info vom 13.4.2021

Regelungen zum Kita-Besuch ab 19.4.2021 Bezug: Sofort-Info vom 13.4.2021

Die Landesregierung hat die im Wesentlichen am 19. April in Kraft tretenden Änderungen Corona-Einrichtungsschutzverordnung am 13.4.2021 veröffentlicht. Deren Fassung sowie die Begründung der Verordnungsänderung sind unter corona.hessen.de abrufbar.

Kernpunkte sind für den Bereich der Kitas Erweiterungen des Betretungsverbots für Kinder (§ 2 Abs. 1 der Verordnung), und zwar im Zusammenhang mit

  • Symptomen für Sars-Cov-2, die beim Kind oder Haushaltsangehörigen auftreten, bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests vom gleichen Tag, der nachweist, dass beim Kind bzw. dem betroffenen Angehörigen keine Infektion mit Sars-Cov-2 vorliegt,
  • Haushaltsangehörigen, die einer angeordneten oder generellen Absonderung unterliegen und
  • positiven Testergebnissen beim Kind oder Haushaltsangehörigen bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests, das nachweist, dass keine Infektion mit Sars-Cov-2 vorliegt.

Wichtig ist hier die Unterscheidung, die in § 2 Abs. 1 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung angelegt ist:

Grafik Unterscheidung in § 2 Abs. 1 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung

Diesbezüglich hat der Eltern-Fachkraft-Brief vom 16.4.2021 (Sofort-Info vom 19.4.2021) die Verordnungsregelung missverständlich dargestellt und ausgeführt: „Das Betretungsverbot endet frühestens am Tag nach der Testdurchführung…“ (des PCR-Tests, der für den Fall nötig ist, dass ein positives Schnelltest- bzw. Laienschnelltestergebnis vorliegt).

Allein maßgeblich ist indes der Wortlaut der Verordnung. Dieser im Schaubild oben dargestellte Wortlaut ließe es theoretisch zu, dass das Betretungsverbot schon nach einem am selben Tag durchgeführten PCR-Test endet, weil die Verordnung einen „frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Test“ erwähnt. Praktisch dürfte das aber keinen Unterschied machen, da die Testergebnisse bei PCR-Tests meist ohnehin frühestens am Tag nach Durchführung des PCR-Tests vorliegen.

Nach § 2 Abs. 1a der Verordnung gilt des Weiteren, dass

  • die Einrichtungen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeit in Anspruch genommen werden sollen. Es besteht also nach wie vor keine rechtliche Handhabe, dass die Einrichtungsträger sich Arbeitgeberbescheinigungen o.ä. vorlegen lassen,
  • empfohlen wird, dass die Betreuung in festen Gruppen erfolgen soll und
  • in Kitas tätige Personen grds. für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit medizinische Masken tragen müssen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung nicht möglich oder ein Verzicht auf das Maskentragen aus pädagogischen Gründen in einem Ausnahmefall erforderlich ist.

Das HMSI hat im Nachgang zur Bekanntmachung der Verordnungen die Neuregelungen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und anderen Trägerorganisationen erörtert. Dabei wurde deutlich, dass in Hessen bewusst von einer Testpflicht für Kita-Kinder abgesehen wurde. Das HMSI teilte dazu mit, dass eine solche Testpflicht weiter diskutiert werde. Allerdings seien nach aktuellem Kenntnisstand die Testergebnisse bei Kita-Kindern oft nicht zuverlässig, auch sei die Durchführung praktisch schwierig. Bezüglich der grundsätzlichen Verpflichtung zum Maskentragen durch das Kita-Personal hat das HMSI darauf verwiesen, dass es allein Entscheidung der pädagogischen Fachkräfte ist, ob sie ausnahmsweise aus pädagogischen Gründen keine Maske tragen. Die Vorgabe, medizinische Masken zu tragen, solle den Schutz des Personals verbessern. Auch seien auch kleine Kinder inzwischen stärker damit vertraut, mit Menschen mit Maske in Kontakt zu treten.

Diese Regelungen gelten laut Landesverordnung längstens bis 9.5.2021. Sollte der Bundesgesetzgeber die geplanten Regelungen zur sog. „Bundesnotbremse“ umsetzen, könnten sich daraus jedoch auch vorher schon Änderungen ergeben (zu den geplanten Änderungen durch die Bundesnotbremse verweisen wir auf die diesbezügliche Mitteilung in diesem Eildienst). Dazu würden wir selbstverständlich schnellstmöglich berichten.

Unberührt bleibt die Befugnis der Gesundheitsämter in den Kreisen und kreisfreien Städten, weitergehende Regelungen zu treffen, z.B. ein Betretungsverbot im Fall höherer Inzidenzen. Derartige Regelungen gibt es aktuell in einigen hessischen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Dr.R./Bü./Rau./Ju.

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