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Regelungen zu Trauerfeiern während der Corona-Pandemie

Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hat uns mit Mail vom 25.012021 über die derzeitigen Regelungen zu Trauerfeiern während der Corona-Pandemie hingewiesen.

Nachfolgend geben wir deren Inhalt wieder:

Durch die 25. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. Januar 2021 (GVBl. S. 26) wurde § 1 Abs. 2a der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung dahingehend geändert, dass in Hessen Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen sind; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde.
 

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Bestattungen und Trauerfeierlichkeiten, d.h. eine Bestattung oder Trauerfeierlichkeit muss spätestens zwei Werktage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Angehörigen nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bzw. die Bestatter als Gehilfen. Generelle Absprachen sind außerhalb von Religionsgemeinschaften nicht vorstellbar. Da für jede Trauerfeier die jeweiligen Angehörigen verantwortlich sind, ist eine generelle Absprache für Trauerfeierlichkeiten nicht möglich.
 

Für die Fälle des § 16 Abs. 4 FBG, dass aufgrund von Glaubensregelungen die Bestattungsfrist verkürzt wird, kann auch die Anzeigefrist beim zuständigen Ordnungsamt entsprechend verkürzt werden.        
 

Hinsichtlich der Teilnehmerzahlen bei Trauerfeiern und Bestattungen gelten grundsätzlich noch die gleichen Regelungen, die ich im Erlass vom 23. März 2020 mitgeteilt habe. Wie viele Teilnehmer für eine Bestattung möglich sind, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten der Trauerhalle und des jeweiligen Friedhofs ab. Nach der hiesigen Auffassung erscheint es möglich, Trauerfeiern mit mehreren Personen abzuhalten, wenn hierbei in der Trauerhalle der nötige Abstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann. Auch Trauerfeiern unter freiem Himmel auf dem Friedhof können hierbei eine sinnvolle Alternative darstellen. Eine verbindliche Obergrenze für die Teilnehmerzahlen sieht die der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nicht vor.  
 

Allerdings muss bei Trauerfeierlichkeiten auch am eigenen Sitzplatz eine medizinische Maske (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Wir bitten um Beachtung.

 

Abteilung 2.1 – Sie/Ne/Hg

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