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Regelung der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung

 

Aufgrund mehrerer Anfragen in der Geschäftsstelle zu § 8 Abs. 1 unseres Hauptsatzungsmusters sind folgende erläuternde Ausführungen zu machen.

  1. Ausweislich unseres Satzungsmusters ist ausdrücklich in § 8 Abs. 1 die Form der Bekanntmachung in alternativer Weise durch ein „oder“ dargestellt, so dass eine Entscheidung zwischen den drei möglichen Alternativen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass es sich bezüglich der Form der Bekanntmachung um eine alternative Ausgestaltung handelt, die entweder in einer Zeitung, einem Amtsblatt oder auf der Internetseite der Gemeinde erfolgen kann. Eine kumulative Vorgabe z. B. hinsichtlich einer Zeitung und im Internet ist nach unserer Rechtsauffassung mit dem Gesetzestext in § 7 Abs. 1 HGO nicht zu vereinbaren, der eindeutig das Wort „oder“ verwendet.

Zudem ist auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Landtagsdrucks. 18/4031, S. 34) zu verweisen, wonach die Gemeinden „auch die Möglichkeit“ haben sollen, ihre öffentlichen Bekanntmachungen auf der jeweiligen Homepage im Internet bekanntzumachen. An einer weiteren Stelle der Gesetzesbegründung wird von einer „Option“ gesprochen. Der Wortlaut und die Begründung schließen es nach unserem Dafürhalten aus, beide Optionen nebeneinander laufen zu lassen. Hier muss vielmehr eine eindeutige Entscheidung zwischen einer Zeitung, einem Amtsblatt und dem Internet erfolgen, was auch eine rein praktische Komponente dergestalt hat, dass die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der entsprechenden Hauptsatzungsbestimmung eindeutig geregelt werden soll.

Wir bitten um Beachtung.

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