Am 01.12.2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes wurde erforderlich, um den rechtlichen und regulatorischen Anforderungen des Ausbaus einer modernen Telekommunikationstechnologie zu entsprechen und das Gigabit-Ziel der Bundesregierung voranzutreiben.
Mit der Neufassung wurde die Struktur des Telekommunikationsgesetzes grundsätzlich überarbeitet. Um die Verwendung des Telekommunikationsgesetzes in der neuen Fassung 2021 für sie zu erleichtern, haben wir auf unserer Homepage eine Zusammenstellung der Regelung TKG alt und TKG neu eingestellt.
Aus kommunaler Sicht ist insbesondere auf die Neufassung der wegerechtlichen Regelung in den § 127 TKG neu (§ 68 TKG alt) zu verweisen. Insbesondere in § 127 Abs. 3 TKG neu wird geregelt, dass für die Zustimmungserklärung eine Genehmigungsfiktion innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages eintritt. In § 127 Abs. 5 TKG wurde darüber hinaus geregelt, dass behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des Naturschutzrechtes, des Wasserhaushaltsrechts, des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrsordnung innerhalb der gleichen Zustimmungsfrist zu erteilen sind. Mithin wurde damit eine deutliche Straffung des Verwaltungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen. In § 127 Abs. 8 TKG neu regelt nunmehr die mindertiefe Verlegung von Telekommunikationsleitungen. Die Befugnisse für den Einsatz dieser Verlegemethode wurden im Interesse der Netzbetreiber erweitert. Im Gegenzug können Gemeinden die Zustimmung zur mindertiefen Verlegung von der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, solange keine anerkannten Regeln der Technik für diese Verlegeart vorliegen.
Auf der Homepage unter der Rubrik Fachinformationen „Sonstige Rechtsgebiete“ ist eine Synopse des alten und neuen Telekommunikationsgesetzes eingestellt.
