Die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes hat am 05.04.2017 dem Vorschlag des Vorstandes zur Reform der freiwilligen Einlagensicherung zugestimmt. Hierzu teilt unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, mit:
Für die Kommunen wird die Einlagensicherung bei den Privatbanken damit deutlich verschlechtert. Die Argumentation des Bankenverbandes, dass die Kommunen wie professionelle Anleger zu bewerten seien und keiner erweiterten Einlagensicherung bedürften, ist aus der Sicht des DStGB verfehlt, der gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag noch vor der Delegiertenversammlung dringend appelliert hatte, die Reform nicht zu beschließen. Diese Veränderung der Einlagensicherung könnte sich auf die Geschäftsbeziehungen von Kommunen und Privatbanken insgesamt auswirken.
Ziel der Reform sei es, den Einlagensicherungsfonds gerade mit Blick auf die privaten Kunden zu stärken, erklärte Hans-Walter Peters, Präsident des Bankenverbandes zu den gefassten Beschlüssen.
Bei diesen wird aus der Sicht des DStGB für die praktische Umsetzung noch einiges seitens des Bankenverbandes zu klären und zu erklären sein. So spricht der Beschluss des Bankenverbandes beispielsweise davon, dass der freiwillige Einlagensicherungsschutz für „halbstaatliche Stellen“ erhalten bleibe; und benennt dafür als Beispiel Versorgungswerke. Was aber eher zur Verwirrung, als zur Klärung führt, was der Bankenverband mit „halbstaatlichen Stellen“ meint.
Mit der zum 01.10.2017 in Kraft tretenden Reform ändert sich für den privaten Kunden und für Stiftungen nichts, der volle Schutz bleibt ohne Einschränkungen erhalten, erklärte Peters in einer Pressemitteilung des Bankenverbandes. In der Regel sind damit weiterhin pro privatem Kunden mindestens eine Million Euro Einlage pro Bank geschützt. Bei vielen Banken liegen die Sicherungsgrenzen noch höher.
Im Rahmen des Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes werden ab Oktober 2017 nach den Mitteilungen des Bankenverbandes die folgenden drei Maßnahmen umgesetzt:
- Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen bankähnliche Kunden (bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute) sowie Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Sie haben – nach Einschätzung des Bankenverbandes – als professionelle Investoren in der Regel die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können. Der Schutz für Unternehmen, Versicherungen und halbstaatliche Stellen, wie etwa Versorgungswerke, bleibt erhalten, wird aber wie folgt angepasst:
- Ab dem 1. Oktober 2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz.
Ab dem 1. Januar 2020 werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten vom Schutz ausgenommen, sofern sie nicht von Privatpersonen oder Stiftungen gehalten werden. Auch hier gilt ein Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem Stichtag vereinbart wurden.
Diese beiden Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Privatpersonen und Stiftungen. Damit bleiben auf den Namen lautende Sparbriefe sowie Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten auch weiterhin für private Kunden und Stiftungen geschützt.
Nach der Information des Bankenverbandes sind nur Gebietskörperschaften, d.h. Bund, Länder und Gemeinden ab dem 01.10.2017 von der freiwilligen Einlagensicherung ausgeschlossen. Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts und privatrechtlich verfasste Unternehmen in staatlichem Eigentum würden weiterhin geschützt. Sie unterfallen jedoch ab dem 01.10.2017 der Regelung zum Ausschluss von Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen und ab dem 01.01.2020 der 18-Monats-Regelung.
Sondervermögen staatlicher Stellen werden nicht mehr geschützt, sofern es sich um unselbstständige Sondervermögen von Gebietskörperschaften handelt. Diese werden ihrem Rechtsträger zugerechnet. Sofern es sich jedoch um selbstständige Sondervermögen oder um unselbstständige Sondervermögen von Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, werden diese weiter geschützt. Für diese gilt ab dem 01.10.2017 der Ausschluss von Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen und ab dem 01.01.2020 die 18-Monats-Regelung.
Weitere Infos finden sich unter http://www.einlagensicherungsfonds.de/.
Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten sich beim Bankenverband nachdrücklich für die Beibehaltung des bisherigen Schutzniveaus eingesetzt und auf die Besonderheiten der kommunalen Geldanlagebedürfnisse hingewiesen. Ein erheblicher Teil der kommunalen Geldanlagen ergibt sich aus der Anlage von Steuermitteln, die an den jeweiligen vierteljährlichen Hauptsteuerterminen zufließen und im Rahmen der Liquiditätsplanung für kurze Zeiträume angelegt werden müssen, bis im folgenden Dreimonatszeitraum diese Mittel für monatliche Auszahlungen (Sozialleistungen, Personalausgaben) wieder abfließen. Geschäftsbanken sind in Folge der Finanzmarktkrise mit Steuergeldern gerettet worden. Nunmehr wird den Kommunen erklärt, dass ihre Einlagen, die sich aus Steuern und Gebühren speisen, bei eben diesen Geschäftsbanken nicht mehr gesichert werden sollen. Übrigens weist die Statistik für Ende 2015 kommunale Einlagen bei Großbanken, Regionalbanken und Zweigstellen ausländischer Banken in Höhe von 14,483 Mrd. Euro aus. Diese kommunalen Einlagen wären nach den Plänen künftig nicht mehr gesichert.
Eine Änderung zu Gunsten der Kommunen hat der Bankenverband allerdings abgelehnt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
