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Reform der Grundsteuer – Eckpunktepapiere des BMF

Bundesfinanzminister Scholz hat am 28.11.2018 zwei Eckpunktepapiere für eine Reform der Grundsteuer vorgelegt und mit seinen Länderkollegen besprochen. Dazu berichtet unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB):

„Dies ist zu begrüßen, hatten die Städte und Gemeinden doch seit langem gefordert, die nötige Grundsteuerreform endlich umzusetzen. Bund und Länder konnten sich aber noch nicht auf ein Reformmodell miteinander verständigen, im Januar sollen die Gespräche weitergeführt werden. Also besteht weiter dringender Handlungsbedarf und der Zeitdruck steigt. Für den DStGB steht im Vordergrund: Es darf zu keinem Ausfall bei der Grundbesteuerung kommen.

Die zwei vom BMF vorgestellten Modelle – ein wertabhängiges und ein wertunabhängiges – für die zukünftige Grundbesteuerung lassen sich wie folgt skizzieren:

Das wertabhängige Modell orientiert sich am bisherigen Bewertungssystem. Dem Grundstückswert soll eine Bodenkomponente (Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert) und eine Gebäudekomponente zu­grunde liegen. Bei bebauten Grundstücken würde es wie bisher ein Ertragswertverfahren und ein Sachwertverfahren als Auffangverfahren geben. Wesentliches Element des Ertragswertverfahrens soll künftig die Nettokaltmiete sein, weitere Faktoren sind u.a. Wohnfläche und Bau­jahr. Bei selbst genutztem Eigentum soll eine Vergleichsmiete über Daten des Mikrozensus herangezogen werden. Im zweiten Schritt soll dann wie bisher eine bundeseinheitliche Steuermesszahl angewendet werden, diese würde im Vergleich zu heute deutlich abgesenkt werden.

Auf den ermittelten Steuermessbetrag sollen die Gemeinden wie bisher ihr Hebesatzrecht anwenden. Deutlich zu kritisieren ist: Landesrechtliche Möglichkeiten zur Festsetzung eines Höchsthebesatzes sollen dabei ausgeschöpft werden. Der DStGB lehnt eine Beschränkung des gemeindlichen Hebesatzrechtes bei der Grundsteuer entschieden ab.

Das wertabhängige Modell sieht auch die Möglichkeit der Einführung einer „Grundsteuer C“ vor. Konkret soll den Kommunen die Möglichkeit zur Anwendung eines besonderen Hebesatzrechtes zur stärkeren Besteuerung bebaubarer Grundstücke eingeräumt werden.

Eine Grundgesetzänderung wird nach erster Einschätzung bei diesem Modell, anders als beim wertunabhängigen Modell, nicht für erforderlich gehalten. Sollten sich im Januar 2019 Bund und Länder auf das wertabhängige Modell verständigen, würde die legislative Umsetzung binnen der vom BVerfG gesetzten Frist bis Ende 2019 sicher möglich sein.

Das wertunabhängige Modell ist das bekannte und in der Diskussion vor allem von den Südländern bevorzugte Flächenmodell. Zunächst werden Grundstücks- wie Gebäudefläche jeweils mit einer nutzungsartabhängigen Äquivalenzzahl multipliziert. Auf die Summe dieser beiden Werte wird sodann wie gehabt der gemeindliche Hebesatz angewendet. Geplant ist hierbei eine gesetzliche Festlegung eines durchschnittlichen Hebesatzes als Orientierung für die Kommunen. Den Kommunen soll zudem die Möglichkeit gegeben werden, für einzelne Gebäudearten spezielle Hebesätze festzulegen.

Anmerkung des DStGB

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt, dass das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) nun endlich die angekündigten Eckpunktepapiere für zwei zur Auswahl stehende Modelle zur Reform der Grundsteuer vorgelegt hat. Noch im Januar sollte so eine Verständigung mit den Ländern auf ein Modell möglich sein. Damit könnte der Zeitplan zur legislativen Verabschiedung einer bundesgesetzlichen Reform bis Ende 2019 eingehalten werden und die zweite Frist des BVerfG zur administrativen Umsetzung der Reform bis Ende 2024 greifen. Das Verfahren steht allerdings unter erheblichem Zeitdruck.

Unabhängig vom Reformmodell steht an erster Stelle die Sicherung des Grundsteueraufkommens in Höhe von zuletzt rund 14 Mrd. Euro im Jahr. Hierzu ist erforderlich, dass eine Reform binnen der vom BVerfG gesetzten Frist umsetzbar ist.

Zu kritisieren ist allerdings, dass das gemeindliche Hebesatzrecht nicht vollständig unangetastet bleiben soll. Während das wertunabhängige Modell Orientierungshebesätze vorsieht, sollen im wertabhängigen Modell landesrechtliche Möglichkeiten zur Festlegung von Höchsthebesätzen ausgeschöpft werden.

Mit Blick auf die Leitsätze des BVerfG aus dem April dieses Jahres spricht einiges dafür, dass ein wertabhängiges Modell eine verfassungskonforme Bewertungsgrundlage für die zukünftige Grundbe­steuerung wäre. Nach erster Einschätzung scheint dieses Modell – im Gegensatz zum wertunabhängigen Modell – auch ohne eine Änderung des Grundgesetzes durch eine Bundesgesetzgebung durchführbar zu sein, da es in wesentlichen Zügen dem bisherigen Bewertungssystem entspricht. Gegenüber den bislang vorgenommenen Bewertungen enthält es auch Potenzial für Vereinfachungen, sodass Medienmeldungen über die Schaffung zusätzlicher Bürokratie bei der zukünftigen Grundbesteuerung aus unserer Sicht kritisch zu hinterfragen sind. Grundsätzlich bleiben noch viele Fragen offen, die wohl erst bei Vorlage eines konkreten Gesetzesentwurfes beantwortet werden können. Oberste Prämisse bleibt, dass eine Grundsteuerreform binnen der vom BVerfG gesetzten Fristen legislativ zu verabschieden und administrativ umsetzbar ist, denn es darf keinen Bruch bei der Grundbesteuerung geben. Die 14 Milliarden Euro gemeindliches Grundsteueraufkommen im Jahr sind mehr Mittel, als für freiwillige kommunale Selbstverwaltung überhaupt zur Verfügung steht.

Aus kommunaler Sicht steht im Mittelpunkt, dass es gelingt, das Aufkommen aus der Grundsteuer zu sichern. Jedes Grundsteuermodell muss daher (administrativ) auch innerhalb der zweiten Frist des BVerfG bis Ende 2024 sicher umsetzbar sein. Die Städte und Gemeinden erwarten, dass Bund und Länder dies leisten und die Landesfinanzverwaltungen die nötigen Ressourcen erhalten, um die große Aufgabe einer Hauptfeststellung erfüllen zu können.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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