Mit der einstimmig erfolgten Verabschiedung des Gesetzespakets zur Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen am 02. Juni 2017 im Bundesrat ist das wohl größte Reformvorhaben dieser Legislaturperiode abgeschlossen worden. Dem waren mehrere Jahre schwieriger Verhandlungen vorangegangen. Insgesamt wurde ein Kompromiss umgesetzt, der auch die Städte und Gemeinden unter vielen Gesichtspunkten betrifft.
Hierzu berichtet unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (die mit (…) gekennzeichneten Auslassungen betreffen Ausführungen zu finanzschwachen Ländern, die für Hessen nicht einschlägig sind und andere als unmittelbar finanziell wirksame Themen):
„Der erfolgreiche Reformabschluss gibt auch den Städten und Gemeinden Rechts- und Planungssicherheit ab dem Jahr 2020. Die Länder sind gefordert, die Haushaltsentlastungen durch den Bund von anfänglich über 9,7 Milliarden Euro angemessen an ihre Städte und Gemeinden weiterzugeben und für eine aufgabengerechte kommunale Finanzausstattung zu sorgen.
Die Städte und Gemeinden begrüßen die kommunale Finanzentlastung, auch die ab dem Jahr 2018 greifende Entlastung um 5 Milliarden Euro im Jahr. Dennoch bestehen zahlreiche kommunale Haushaltsrisiken wegen der ungebremst ansteigenden Soziallasten von zuletzt über 4 Milliarden Euro pro Jahr und der kommunalen Altschulden. Zum Abbau des Investitionsrückstandes von über 126 Milliarden Euro muss der Weg zur Verbesserung der kommunalen Finanzen konsequent weitergeführt werden und alle Städte und Gemeinden erreichen. Wir begrüßen, dass der Bund nun insgesamt 7 Milliarden Euro für Investitionen in den Städten und Gemeinden bereitstellt, vor allem für die Schulinfrastruktur. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortung der Länder für gesunde Kommunalfinanzen, die diese engagiert und mit ausreichend Mitteln wahrnehmen müssen.
Bund-Länder-Finanzausgleich
Die neuen Regelungen zum föderalen Finanzausgleich treten ab dem Jahr 2020 in Kraft, es wird künftig keinen direkten Ausgleich der Finanzkraft zwischen den Ländern mehr geben, auch fällt der Umsatzsteuervorwegausgleich weg. Eine Angleichung der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder soll ab dem Jahr 2020 zum einen horizontal über Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zum anderen vertikal über Sonderbedarfsergänzungszuweisungen (SoBEZ) des Bundes erfolgen. (…) Künftig wird es zudem Ergänzungszuweisungen für leistungsschwache Länder geben, deren Gemeinden eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen. (…) Zur Sicherstellung der finanziellen Besserstellung aller Länder wurden ferner Bundesergänzungszuweisungen für die Forschungsförderung kreiert.
Zusätzlich werden die Länder Saarland und Bremen jeweils Entschuldungshilfen in Höhe von jährlich 400 Millionen Euro erhalten. In der Gesamtheit resultieren aus dem beschlossenen Paket für die Länder ab dem Jahr 2020 Mehreinnahmen in Höhe von rund 9,7 Milliarden Euro zulasten des Bundes.
Zur Berechnung der Finanzkraft eines Landes wird künftig die kommunale Steuerkraft zu 75 Prozent einbezogen. Die Entflechtungsmittel werden in gleicher Höhe fortgeführt, gehen allerdings in Umsatzsteuerpunkten der Länder auf. Eine Zweckmittelbindung bestand bundesgesetzlich bisher bereits auch nicht mehr. Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und die daraus resultierenden Bundesprogramme werden fortgeführt und verstetigt. Änderungen sind nach Art. 125c GG erst ab dem Jahr 2025 möglich. Die skizzierten Bund-Länder-Finanzausgleichsregelungen können vom Bund, von einer Gruppe von mindestens drei Ländern und nun auch vom Bundestag ab dem Jahr 2030 aufgekündigt werden.
Förderung der Investitionen finanzschwacher Kommunen
Um die Unterstützung der Kommunen durch den Bund zu verstärken, wird ein neuer Artikel 104c im Grundgesetz eingeführt, der die verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für Investitionen finanzschwacher Kommunen v.a. im Bereich der Bildungsinfrastruktur schafft. Über das schon 2015 eingerichtete Sondervermögen des Bundes in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für Investitionen finanzschwacher Kommunen hinaus, hatte der Bund Mitte Februar 2017 in einem Nachtragshaushalt für 2016 weitere 3,5 Milliarden Euro bereitgestellt, die nach der Einführung des neuen Artikels 104c GG für die Schulinfrastruktur in den Gemeinden eingesetzt werden können. Einzelheiten zur Umsetzung sind in einer noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zu regeln.
In der weiteren Umsetzung der Unterstützung finanzschwacher Kommunen gilt es von allen Seiten sicherzustellen, dass die zu begrüßende investive Unterstützung des Bundes nicht dazu führen darf, dass sich die Bundesländer ihrer Finanzierungsverantwortlichkeit für die Bildungsinfrastruktur in den Gemeinden entziehen. Die im Gesetzgebungsprozess erfolgten Änderungen beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und den entsprechenden vorgeschlagenen diesbezüglichen Grundgesetzänderungen halten sich, insbesondere mit Blick auf die vom Bundesrat massiv geforderten Änderungen, in Grenzen. Hinsichtlich der Bestimmung der finanzschwachen Kommunen heißt es nun „Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.“
Förderfähig ist bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit nun auch der Ersatzbau von Schulgebäuden. Hervorzuheben ist überdies, dass es gelungen ist den Förderzeitraum um zwei Jahre zu verlängern. Bis zum Jahr 2023 (vorher 2021) können Finanzhilfen nun für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, vorausgesetzt diese werden bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen und im Jahr 2023 vollständig abgerechnet.
Unterhaltsvorschuss
Beschlossen wurde weiter eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes, wonach der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr ausgedehnt und entfristet wird. Die neuen Regelungen treten zum 1. Juli 2017 in Kraft. Die Neuregelung des Unterhaltsvorschusses ist ebenfalls ein Kompromiss, bei dem auch Forderungen der Kommunen, wie zum Beispiel die Berücksichtigung einer Übergangszeit, umgesetzt wurden. Die Auswirkungen des Gesetzgebungsvorhabens sollten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten auf Bundesebene überprüft werden. Etwaige Mehrbelastungen der Kommunen sowohl bei den Leistungsausgaben als auch bei den Verwaltungsausgaben für das Unterhaltsvorschussgesetz müssen dabei vollständig ausgeglichen werden. (…)
Ferner werden auch die Prüfrechte des Bundesrechnungshofes und die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs bei Mischfinanzierungen gestärkt und grundgesetzlich festgeschrieben. Ebenfalls gestärkt wird die Stellung des Stabilitätsrates, der ab dem Jahr 2020 auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder überwachen wird.
Einschätzung der Geschäftsstelle
Ob die dargestellten Änderungen der Bund-Länder-Ausgleichsbeziehungen tatsächlich eine Verbesserung für die kommunale Ebene in Hessen bringen oder ob es nur Änderungen gibt, lässt sich seriös nicht beurteilen. Insbesondere die Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft zu nunmehr 75% birgt für Hessen mit seinen im Bundesvergleich außerordentlich steuerstarken kreisfreien Städten hohe Risiken.
Die kommunale Ebene ist von den Änderungen im Wesentlichen über zwei Mechanismen betroffen. So hängt die Höhe der Finanzausgleichsmasse davon ab, welche Einnahmen dem Land nach Länderfinanzausgleich verbleiben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 FAG). Zum anderen zahlen die Gemeinden nach geltendem Recht bis zum Ablauf des Jahres 2019 eine erhöhte Gewerbesteuerumlage zu Gunsten des jeweiligen Landes. Diese Mehrbelastung von insgesamt (2017) 33,5 Vervielfältigerpunkten läuft Ende 2019 aus (vgl. § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes, GFRG). Hessens Finanzminister Dr. Schäfer hat insoweit allerdings eine „angemessene“ Folgeregelung zu Gunsten der Länder angemahnt. Diese darf jedenfalls nicht zulasten der Kommunen gehen.
Insgesamt ist die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzen in deutlich anderer und nach hiesiger Einschätzung qualitativ schlechterer Weise erfolgt als die Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs. Im Verhältnis Bund-Länder und der Länder untereinander ist eine Betrachtung der abgemessenen Ausgabebelastungen und Deckungsmöglichkeiten unterblieben. So können die beteiligten Länder und der Bund nur hoffen, dass das geänderte System die Ausgabenbedarfe deckt. Eigentlich wissen können sie es nicht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
