Startseite Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verkündung von Bebauungsplänen; Hier: Verweis auf DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen

Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verkündung von Bebauungsplänen; Hier: Verweis auf DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen

Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass die Plangeberin nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Verweisung auf eine DIN-Vorschrift in den Festsetzungen in Bebauungsplänen sicherzustellen hat, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BVerwG, Beschl v. 29.07.2010 – 4 BN 21/10; BVerwG, Beschl v. 05.12.2013 – 4 BN 48/13; BVerwG, Beschl. v. 18.08.2016 – 4 BN 24.16).

Dies begründet sich darin, dass erst aus der DIN-Vorschrift selbst klar wird, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Sollte damit der Plangeber die DIN-Vorschrift nicht vollständig textlich übernehmen oder dem Bebauungsplan beifügen, hat er vor Ort die DIN-Vorschrift in ihrer aktuellen Fassung zur Einsicht bereitzuhalten. Hierauf hat die Kommune im Rahmen der Bekanntmachung und in der Bebauungsplanurkunde hinzuweisen. Ansonsten ist der Bebauungsplan nicht wirksam verkündet und damit unwirksam. 

Nach rechtlicher Einschätzung der Geschäftsstelle gilt diese zu Bebauungsplänen ergangene Rechtsprechung spiegelbildlich auch für andere kommunale Satzungen, beispielsweise für örtliche Bauvorschriften nach § 91 HBO oder Stellplatzsatzungen nach § 52 HBO, denn auch diese sind nach den rechtsstaatlichen Anforderungen zu verkünden.

Ein solcher Verkündungsmangel kann zumindest bei Bebauungsplänen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Dazu kann dann in der Planurkunde der Hinweis aufgenommen werden, dass die in den Bebauungsplan eingeführten Regelwerke, Verordnung und DIN-Vorschriften in den Räumen der Bauverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 20.03.2014 – 4 C 448/12.N).

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

2.2. Vo/SB/YK

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