Auf Grund wiederholter Anfragen aus dem Mitgliederbereich weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
Bescheiden des Landes oder der Regierungspräsidien, insbesondere Zuwendungsbescheiden und Rückforderungsbescheiden, ist in der Regel eine „Erklärung zum Zuwendungsbescheid“ beigefügt. Diese soll innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zurückgegeben werden. In Ziff. 1 dieser Erklärung wird der Empfang des entsprechenden Bescheides bestätigt. Die Ziff. 2 der Erklärung beinhaltet einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht.
Die Kommunen müssen bei der Unterzeichnung dieser Erklärung selbst prüfen, ob sie auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichten möchten. Der Rechtsmittelverzicht führt dazu, dass der Bescheid unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit bestandskräftig wird und nicht mehr angefochten werden kann.
Soweit eine Kommune nicht auf Rechtsmittel verzichten möchte, empfiehlt es sich, die Ziffer 2 der Erklärung deutlich erkennbar durchzustreichen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
