Startseite Rechtsanspruch auf GanztagsbetreuungWim Grundschulalter: Sachstand und Rechtslage

Rechtsanspruch auf GanztagsbetreuungWim Grundschulalter: Sachstand und Rechtslage

Am 1.8.2026 tritt er in Kraft: Der per Bundesgesetz eingeführte Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Dazu kommt es vermehrt zu Nachfragen, die allerdings zum Teil noch nicht abschließend geklärt sind. Den aktuellen Sachstand stellen wir nachfolgend mit Blick auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden dar.

Position des HSGB
Der HSGB hatte sich frühzeitig dafür ausgesprochen, diesen Rechtsanspruch im Schulbereich umzusetzen. Denn es geht um Schulkinder, und eine künstliche Aufspaltung von Angeboten an einer Grundschule in einen schul- und einen Jugendhilfeteil wäre sachlicher Unfug (wenn auch so bundesgesetzlich geregelt).
Eine Zuordnung zur Schule entspricht auch der geübten Praxis des Landes, das seine Ganztagsprogramme seit Jahren kontinuierlich und spürbar ausbaut. Dazu gibt es unterschiedliche Profile auf schulrechtlicher Grundlage. Deren Umsetzung ist Sache der staatlichen Schulverwaltung und der Schulträger. Städte und Gemeinden sind hier freiwillig tätig, in der Praxis z.B. durch Mitfinanzierungen zu Gunsten des Kreises.
Die Einführung des Rechtsanspruchs auf Schulkindbetreuung durch Bundesgesetz ist nach Auffassung der Geschäftsstelle verfassungswidrig. Der Bund hätte eine solche Aufgabenausweitung der Kommunen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG nicht vornehmen dürfen. Durch Bundesgesetz dürfen nach dieser Vorschrift Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Dass u.a. Hessen im Bundesrat trotzdem zustimmte, ohne dass der Bund eine vollständige Finanzierung übernommen hätte, ist nur so erklärbar, dass es für das Land billiger ist, dass der Bund die Kommunen verfassungswidrig in die Pflicht nimmt als selbst gesetzlich tätig zu werden und einen Konnexitätsausgleich nach Art. 137 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen (HV) leisten zu müssen.

Zentraler Inhalt des Anspruchs
Dieser Anspruch besteht nach § 24 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII, ein Bundesgesetz aus dem Jahr 2021) in der ab 1.8.2026 geltenden Fassung für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besuchen bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Er erfasst also zunächst die Erstklässler im Schuljahr 2026/2027 und dann sukzessive Schuljahr für Schuljahr die nachrückenden Jahrgänge.
Dieser Anspruch gilt nach § 24 Abs. 4 SGB VIII im zeitlichen Umfang des Schulunterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen als erfüllt.

Gegner des Anspruchs
Wie alle Leistungsansprüche nach dem SGB VIII richtet sich auch dieser Anspruch gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Das sind in Hessen in den Gemeinden mit weniger 50.000 Einwohnern die Landkreise (§ 5 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs, HKJGB).
In Hessen kommt die Besonderheit dazu, dass die Landkreise – anders als in fast allen anderen Bundesländern – auch Schulträger im Grundschulbereich sind.
Die vom Land initiierten Ganztagsprofile 2 und 3 sowie der Pakt für den Ganztag des Landes erfüllen bereits den rechtlich verankerten Betreuungsumfang von acht Stunden an fünf Werktagen in der Woche. Das seinem Umfang nach nicht anspruchserfüllende Profil 1 ist allerdings ausbaufähig, denn auch an diesen Grundschulen muss für die Umsetzung des Rechtsanspruchs nicht bei Null angefangen werden, sondern es gibt Strukturen und räumliche Gegebenheiten, die genutzt und ausgebaut werden können.

Besonderheiten bei Angeboten der Standortgemeinden
An rund 240 Grundschulen betreiben Standortgemeinden oft seit Jahrzehnten Betreuungsangebote (z.B. „Betreute Grundschulen“). Sie sind in der Praxis in aller Regel mit dem Schulträger abgestimmt und bestehen am jeweiligen Schulstandort. Diese Angebote erfreuen sich allgemeiner Akzeptanz.
Die Landesregierung hat nun problematisiert, dass bei Inkrafttreten des jugendhilferechtlichen Rechtsanspruchs auch Betriebserlaubnispflicht und Personalstandards nach dem Jugendhilferecht (d.h. SGB VIII und HKJGB) greifen müssten. Der HSGB lehnt das ab, denn hier würden bestehende und funktionierende Angebote ohne Not in Frage gestellt. Auch hier gibt es keine abschließende Bewertung durch das Land. Zu prüfen sind gesetzliche Änderungen im Landesrecht und bzw. oder Vereinbarungslösungen, die eine Dienstaufsicht z.B. der Schulleitungen mit sich brächten, denn eine Zuordnung von Angeboten zum Schulbereich verdrängt das Jugendhilferecht. Das ist allerdings auch nicht gerade einfach und sinnvoll umzusetzen.
Städte und Gemeinden sollten weiterhin berechtigt (aber wie gehabt nicht verpflichtet) sein, bestehende und in aller Regel bewährte und mit dem Schulträger abgestimmte Betreuungsangebote fortzuführen. Von daher ist es wichtig, dass entsprechende organisatorische Fragen möglichst bald geklärt werden. Auch weiterhin besteht die Möglichkeit, auftretende Fragestellungen auch über unsere Geschäftsstelle zur Klärung an das Land heranzutragen.

Finanzierung
Daher erhalten im kreisangehörigen Bereich auch vor allem die Landkreise die Investitionszuschüsse. Entsprechende Förderkontingente je Schulträger regelt die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) vom 23. Oktober 2023 (Staatsanzeiger 2023 S. 1337).
Sowohl die Investitions- als auch die Betriebskosten sind derzeit noch Gegenstand von Diskussionen zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden. Für die kreisangehörigen Gemeinden sind hier vor allem Mehrbelastungen bei der Schulumlage zu befürchten.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

 

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