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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder beschlossen

Der Bundestag hat am 6. September 2021 und der Bundesrat am 10. September 2021 einem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Ganztagsförderungsgesetz zugestimmt. Darüber berichtet unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB). Somit wird ab 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule schrittweise eingeführt.

Zuvor hatten sich Vertreterinnen und Vertreter aus Bund und Ländern am 6. September 2021 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Gesetz verständigt. Demnach sollen unter anderem Finanzhilfen des Bundes auch für den Erhalt bereits bestehender Betreuungsplätze gewährt werden und nicht nur für die Schaffung neuer Plätze. Außerdem sieht der Vermittlungsvorschlag eine höhere Beteiligungsquote für den Bund bei den Betriebskosten vor. Neu hinzugekommen sind zudem Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgeglichen werden sollen. Im Juni hatte der Bundesrat wegen des Gesetzentwurfs den Vermittlungsausschuss angerufen.

Der DStGB sieht die Länder nunmehr in der Pflicht, die Kommunen von den Folgekosten vollständig zu entlasten. Um den Rechtsanspruch auch wirklich umsetzen zu können bedarf es laut DStGB einer Ausbildungsoffensive, um möglichst schnell geeignetes Personal zu qualifizieren.

Diskussionsstand in Hessen

Der HSGB hat für Hessen bereits die Forderung erhoben, dass der Rechtsanspruch weitestgehend durch Ganztagsschulangebote und damit im Schulbereich selbst abgedeckt werden soll und finanzielle Mehrbelastungen der Kommunen vollständig ausgeglichen werden müssen. Nach einstimmiger Auffassung des Hauptausschusses des HSGB wäre gerade in Hessen eine Ausgestaltung als Jugendhilfeleistung mit großen praktischen Problemen verbunden: In Hessen sind die Gemeinden – anders als in fast allen Bundesländern – auch im Grundschulbereich nicht die Schulträger.

Soweit die Gemeinden Einrichtungen zur Schulkindbetreuung auf Grundlage des Jugendhilferechts (SGB 8 und Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, HKJGB) schaffen müssten, wäre das mit unverhältnismäßig hohem Koordinations- und Verwaltungsaufwand verbunden. Auch fehlen bereits Fachkräfte für die Betreuung im Krippen- und Kita-Alter. Angesichts der demographischen Entwicklung sind zudem altersbedingt viele Fachkräfte in den kommenden Jahren zu ersetzen.

Der Rechtsanspruch ist im SGB 8 geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch soll – bis auf maximal vier Wochen – auch in den Ferien gelten. Hier können die Länder eine entsprechende Schließzeit regeln. Bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs wird der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme ebenso Rechnung getragen wie der Vielfalt der Angebote vor Ort. Erfüllt werden kann der Rechtsanspruch sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen.

Und genau hier setzt die Forderung des HSGB nach einer Umsetzung im Schulbereich an. Die Landesregierung hat hierzu bereits mitgeteilt, dass sie anstrebe, den Rechtsanspruch in weitem Umfang im schulischen Bereich umzusetzen. In einem Schreiben von Kultusminister Prof. Dr. Lorz an den Präsidenten des HSGB, Bürgermeister Dr. Thomas Stöhr, heißt es dazu:

„Ihr Wunsch, den Rechtsanspruch dem Kultusbereich zuzuordnen, ist vor diesem Hintergrund des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens nachvollziehbar. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass § 24 SGB VIII bereits jetzt eine objektiv-rechtliche Verpflichtung enthält, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Schulkinder vorzuhalten. Der nun definierte Rechtsanspruch sattelt auf diese Verpflichtung auf und ist in Folge ebenfalls primär in Kindertageseinrichtungen zu erfüllen.

Die Hessische Landesregierung folgt weiterhin der Zielsetzung, dass die Betreuung von Schulkindern in Hessen vorrangig aus einer Hand im schulischen Rahmen erfolgen soll. Insofern ist es aus Sicht der Hessischen Landesregierung wichtig, dass die hessische Strategie des Pakts für den Nachmittag vollumfänglich anerkannt wird.“

Der HSGB hat gemeinsam mit den Schwesterverbänden auch bereits Gesprächsbedarf angemeldet mit Blick auf den anstehenden Mehrbelastungsausgleich nach der Konnexitätsvorschrift der Landesverfassung.

Inhalte des neuen Gesetzes

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita-Zeit für viele Familien wieder aufklafft, wenn die Kinder eingeschult werden. Die Bundesregierung hatte das Vorhaben für mehr Vereinbarkeit und mehr Chancengerechtigkeit in der Bildung Anfang Mai 2021 auf den Weg gebracht.

Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 angerufen. Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen an dem vom Bundestag am 11. Juni verabschiedeten Gesetz gefordert, die die Finanzierung des einzuführenden Anspruches auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder betreffen.

Am 6. September 2021 hat sich der Vermittlungsausschuss zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) auf einen Einigungsvorschlag verständigt, der im Wesentlichen folgende Länderforderungen aufgreift:

  • Der Bund beteiligt sich mit bis zu 3,5 Mrd. Euro an den Betriebskosten. Neu ist, dass auch die qualitative Verbesserung bereits bestehender Betreuungsplätze nunmehr förderfähig sein wird. Darüber hinaus können die Eigenmittel freier Träger bei den Investitionskosten auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt. Zudem wird der Kofinanzierungsanteil der Länder bei den Investitionskosten von bislang 50 Prozent auf 30 Prozent
  • Bezüglich der laufenden Betriebskosten wird die (von 2026 bis 2030 aufwachsende) USt-Umverteilung zugunsten der Länder gegenüber dem Gesetzesbeschluss des Bundestags erhöht (2026: 135 Mio. Euro statt 100 Mio. Euro; 2027: 460 Mio. Euro statt 340 Mio. Euro; 2028: 785 Mio. Euro statt 580 Mio. Euro; 2029: 1,11 Mrd. Euro statt 820 Mio. Euro; und ab 2030: 1,3 Mrd. Euro anstatt 960 Mio. Euro). Der Bundesrat hatte „eine dynamisierte hälftige Kostenbeteiligung des Bundes an dem realistisch geschätzten Gesamtbedarf in Höhe von jährlich 4,5 Milliarden Euro im Endausbau zuzüglich der anfallenden Kostensteigerungen“ verlangt. Eine prozentuale Festlegung der gemeinsamen Finanzierung (50:50) wurde vom Bund ebenso wie eine Dynamisierung abgelehnt.
  • Mit Blick auf die unterschiedlichen Einschätzungen zwischen Bund und Ländern, welche Erfüllungsaufwände als realistisch anzusehen sind, soll nun eine Evaluationsklausel im Gesetz festgeschrieben werden: „Die durch das GaFöG verursachten Investitions- und Betriebskosten sollen unter Beteiligung der Länder zum 31.12.2027 und zum 31.12.2030 evaluiert werden; im Lichte der Ergebnisse dieser Evaluation sollen unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der im GaFöG geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgeglichen werden.

Somit werden ab August 2026 zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch erhalten, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung.

Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab dem Jahr 2026 wird sich der Personalmangel um weitere 100.000 zusätzlichen Fachkräfte noch weiter verschärfen und es wird nicht gelingen, bis 2030 rund 600.000 zusätzliche Ganztagsplätze zu schaffen. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die demografische Entwicklung in den nächsten Jahren auch viele Betreuerinnen und Betreuer das Rentenalter erreichen werden. Bund und Länder sind nun gefordert, eine breit angelegte Ausbildungsinitiative für Erzieherinnen und Erzieher zu starten. Der Schwerpunkt ist dabei auf die praxisintegrierte, vergütete Ausbildung zu legen, um möglichst rasch ausreichend Personal für den zusätzlichen Betreuungsbedarf zu gewinnen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

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