Zu Jahresbeginn haben die Städte und Gemeinden in der Regel die Festsetzungen für die Grundsteuern A und B vorgenommen. Häufig wurden die zu Grunde liegenden Hebesätze im Rahmen der Haushaltssicherung kräftig erhöht. Vielerorts sind daher mehr Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide zu verzeichnen als in Vorjahren.
Wir haben im Folgenden ein Prüfschema im Sinne einer Checkliste zur Bearbeitung derartiger Widersprüche aufbereitet, die auf die in der Regel in der Praxis auftretenden Fragestellungen eingeht. Dies ist verbunden mit inhaltlichen Hinweisen.
A. Zulässigkeit der Widersprüche
Um zulässig zu sein, muss der Widerspruch insbesondere fristgerecht und vom Steuerpflichtigen selbst eingelegt sein.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
1. Ist der Widerspruchsführer der „Beschwerte“?
Der Widerspruch muss vom Steuerpflichtigen selbst oder einem Bevollmächtigten (erforderlichenfalls Vollmacht nachweisen lassen) eingelegt sein. Wer Steuerpflichtiger ist, ergibt sich aus dem Grundsteuermess- und dem Steuerbescheid.
2. Widerspruch bei der richtigen Behörde eingelegt?
Erlassende Behörde i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist bei der Grundsteuer der Gemeindevorstand.
3. Schriftform gewahrt? – Achtung: Einfache E-Mail reicht nicht!
Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erwähnte Schriftform verlangt nach einer eigenhändigen Unterschrift. Zulässig ist die schriftliche Einreichung per Brief oder Fax.
Ein Widerspruch per einfacher E-Mail wird in der Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen. Die E-Mail ermögliche keine ausreichend sichere Identifizierung des Widerspruchsführers (so die überwiegende Rechtsprechung): Die Ersetzung der von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform des Widerspruchs durch die elektronische Form der E-Mail setzt voraus, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2005, Az. 1 TG 1668/05 – juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.11.2011, Az. 4 LB 156/11– juris, Rn. 25). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur ist aber wenig verbreitet.
4. Frist gewahrt?
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, eingelegt werden.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- bei der Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
- bei der Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (vgl. § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung, AO);
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Beachte: Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
5. Hinweis: Falschbezeichnung schadet in aller Regel nicht
Insbesondere Steuerberater bezeichnen die von ihnen eingelegten Rechtsbehelfe häufig als Einspruch. Richtigerweise ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemeint. Trotz der Falschbezeichnung ist der Rechtsbehelf aber immer zulässig, wenn erkennbar ist, dass eine rechtliche Überprüfung des Bescheides verlangt wird.
B. Begründetheit der Widersprüche
Auf den Widerspruch hat die Stadt bzw. Gemeinde die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in vollem Umfang nachzuprüfen. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruch gar keine Ausführungen zu seiner Begründung enthält.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheides kann der Steuerpflichtige nur einwenden, dass (vgl. 1.-4., dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2007, Az.: 14 A 661/06 – juris, Rn. 4.):
1. aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen,
Der Steuerbescheid ist rechtswidrig, wenn er sich nicht an den im Steuermessbescheid ausgewiesenen Steuerpflichtigen richtet. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Steuerbescheid auf Grundlage von § 155 Abs. 2 AO erteilt wurde, bevor der (neue oder geänderte) Messbescheid erlassen wurde.
2. der Hebesatz unrichtig,
Die Gemeinde muss bei der Festsetzung den richtigen, also im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides gültigen Hebesatz angewendet haben.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Wird der Hebesatz geändert, ist die Festsetzung zu ändern (§ 27 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 3 GrStG). Die Änderung des Hebesatzes wird erst wirksam, wenn der Hebesatz durch Satzung bekannt gemacht ist.
Die Grundsteuerhebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung (§ 5 des amtlichen Musters 1 zur GemHVO) oder durch Hebesatzsatzung festgelegt werden (zur Hebesatzsatzung siehe auch die ausführlichen Hinweise im Eildienst Nr. 14 – ED 139 vom 20.11.2013).
Beachte: Ist die Haushaltssatzung für 2014 noch nicht bekannt gemacht und ist keine Hebesatzsatzung erlassen, darf die Gemeinde die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbesteuer (nur) nach den Sätzen des Vorjahres erheben (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 HGO).
3. die Steuer verjährt sei, oder
Bei der Steuerfestsetzung für das laufende Jahr kann die grundsätzlich vierjährige Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 AO) keine Rolle spielen. Die Grundsteuer wird nämlich nach § 9 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt und entsteht überhaupt erst mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
4. der Hebesatz ungültig ist.
Der festgelegte Hebesatz kann ungültig sein, wenn er gegen Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere des Grundsteuergesetzes oder sonstigen Bundes- oder Landesrechts, verstößt.
Folgende Einwände kommen ausweislich unserer Erfahrungen aus Rechtsberatung und Prozessvertretung häufig vor (schlagwortartig beschrieben):
„Der Hebesatz ist rückwirkend erhöht worden“
Rückwirkende Gesetzesänderungen können rechtlich bedenklich sein, das wissen Viele. Stimmt, aber nicht alles, was zeitlich zurückwirkt, ist auch im Rechtssinne eine Rückwirkung.
So sieht es nämlich bei der Grundsteuer aus: Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu fassen; nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet (so bestimmt es § 25 Abs. 3 GrStG). Kurz gesagt: Wird der Hebesatz für 2014 vor Ablauf des 30.06.2014 erhöht, liegt im Rechtssinne keine Rückwirkung vor.
„Der Hebesatz ist überhöht“
In Hessen gibt es – wie in allen anderen Bundesländern auch – keine Vorgaben des Landes für die Höhe der Hebesätze. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung in § 26 GrStG hat das Land nicht genutzt. In der Rechtsprechung ist dieser Einwand noch in keinem Fall bejaht worden (Stand: 12.02.2014).
Insoweit kann sich die Maximalhöhe der Hebesätze lediglich aus höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben der Verfassung des Bundes (dem Grundgesetz, GG) ergeben (die Verfassung des Landes Hessen enthält keine weitergehenden eigenständigen Vorgaben).
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zu Höchstgrenzen der Hebesätze der Grundsteuer B (die Erwägungen sind übertragbar auf die Grundsteuer A) folgendes ausgeführt:
Das Hebesatzbestimmungsrecht unterliegt dem Verbot der Willkür und der Sachfremdheit der Entscheidung, wobei die Gemeinde immer dann willkürfrei handelt, wenn sie bei der eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen Entscheidungskriterien tragend werden lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.04.2013, Az.: 4 Z. B. 12.2229 – juris, Rn. 10; zu Grunde liegender Hebesatz im Rechtsstreit: 570%, Vorjahr: 420%).
Eine weitere Grenze für die Maximalhöhe der Hebesätze wird durch das Verbot der erdrosselnden Wirkung gezogen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.07.2013, Az.: 14 A 464/13 – juris, Rn. 24 bis 29; streitiger Hebesatz in diesem Verfahren: 825%): Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers findet mithin ihre verfassungsrechtlichen Grenzen auch bei der Schrankenbestimmung durch die Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen hängt, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist, sodass es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hebesatzhöhe nicht ankommt.
Eine Unzulässigkeit der Hebesatzerhöhung wegen offensichtlicher Unsachlichkeit wäre allerdings anzunehmen, wenn die durch die Erhöhung erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienen würden, was jedoch in der Regel bei einer hohen Schuldenlast der Gemeinde nicht angenommen werden kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 23.04.2013, Az.: 4 Z. B. 12.2229 – juris, Rn. 14).
„Die Gemeinde schöpft ihre Einsparungs- und anderen Einnahmequellen nicht aus“
Nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs steuern nur insoweit, wie die sonstigen Einnahmen und Entgelte für ihre Leistungen nicht ausreichen. Gelegentlich wenden Steuerpflichtige ein, dass die Gemeinde vorrangig andere Erträge, namentlich Gebühren zu erhöhen habe, ehe sie die „Hebesatzschraube“ dreht.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen diese Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach § 93 HGO oder auch andere Haushaltsgrundsätze wie die der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung keinen Anspruch auf Hebesatzsenkung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 20.10.2011 Az. 4 ZB 11.1187 – juris, Rn. 12; grundlegend bereits Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urt. v. 11.06.1993, Az. 8 C 32/90 – juris, Rn. 11 = HSGZ 1994, S. 63 f.).
„Der Steuererhöhung stehen keine Gegenleistungen gegenüber“
Der Einwand greift nicht durch: Steuern sind nach der ausdrücklichen Definition in § 3 Abs. 1 AO „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Also: Eine Steuer mit direkter Gegenleistung wäre gar keine Steuer. Die Zwecksetzung, Einnahmen zu erzielen, reicht aus. Die Steuerhebesätze sollen der Gemeinde anerkanntermaßen ermöglichen, ihre Einnahmen an den Finanzbedarf anzupassen, damit sie finanziell handlungsfähig bleiben (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, Az. 8 C 43/09 – juris, Rn. 16 = HSGZ 2011, S. 343, 344). Welche Ursachen der Finanzbedarf der Gemeinde hat (etwa schlechtes Wirtschaften in Vorjahren), ist rechtlich grundsätzlich unerheblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.07.2013, Az.: 14 A 464/13 – juris, Rn. 17).
„Die Einheitswerte sind verfassungswidrig“
Die Frage einer – möglichen – Verfassungswidrigkeit der Einheitswertfeststellung ist für die die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheides unbeachtlich. Diese Frage betrifft allein den Grundlagenbescheid, also den Messbescheid, nicht aber den Steuerbescheid selbst. Deshalb greift dieser Einwand, obwohl erfahrungsgemäß oft vorgebracht, nicht durch.
Insoweit hat zudem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 1334/07 -, NJW 2009, 1868 – juris), u. a. ausgeführt, soweit sich die (Anmerkung: dortigen) Beschwerdeführer gegen bestimmte Modalitäten der Bestimmung und Festsetzung der Grundsteuer wenden würden, könnten sie damit insoweit nicht gehört werden, als diese Rügen auf Feststellungen und Festlegungen zielten, die bereits in den vorangegangenen von ihnen nicht mit Erfolg angegriffenen Grundlagenbescheiden (Messbescheiden) des Finanzamts erfolgt seien. Dies gilt nach Auffassung des BVerfG vor allem für Angriffe gegen Mängel im System der Grundstücksbewertung, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einer gleichheitswidrigen Belastung der Grundstückseigentümer führten.
Darüber hinaus hat auch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 18. April 2012 – II R 36/10 -, BStBl. II 2012, 867 – juris, Rn. 8) unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 18. Februar 2009 klargestellt, wegen der bindenden Wirkung des Grundsteuermessbescheides könnten mit einem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung von Grundsteuern Mängel im System der Grundstückbewertung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
C. Weiteres Verfahren
Ergibt die Prüfung anhand des vorstehenden Schemas, dass der Widerspruch nicht zulässig bzw. begründet ist, hilft die Gemeinde dem Widerspruch nicht ab. Vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist das Verfahren vor dem Anhörungsausschuss durchzuführen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
