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Probleme und Risiken einer Klage gegen das FAG (KFA)

Verfassungsgerichtliche Überprüfung der kommunalen Finanzausstattung in Hessen

Den aktuellen Sachstand zur Frage einer gerichtlichen Überprüfung und möglicher Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Finanzausgleichsgesetz (FAG) und dem Kommunalen Finanzausgleich 2016 (KFA) geben wir nachfolgend bekannt.

  1. Gremienbeschlüsse

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich in seiner Präsidiums- und Hauptausschusssitzung am 17.09.2015 dazu entschieden, alle Mitglieder, die eine Klage in Betracht ziehen, hinsichtlich der Erfolgsaussichten für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der kommunalen Finanzausstattung zu beraten und ggf. sodann im Klageverfahren zu vertreten.

Die Geschäftsstelle wird im Vorfeld der Erhebung einer Klage eingehend prüfen, welche Erfolgsaussichten für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2016 und der Dotierung des kommunalen Finanzausgleichs bestehen.

Um gegen den KFA eine erfolgsversprechende Klage überhaupt anstrengen zu können, sollte der Beginn des Haushaltsjahres 2016 abgewartet werden. Die Schlüsselzuweisungen müssen der Höhe nach bekannt sein. Anhand der gezahlten Schlüsselzuweisungen und der vermeintlichen Unterdeckung muss individuell für jede Gemeinde geprüft werden, ob anhand der Haushaltsdaten der jeweiligen Gemeinde überhaupt Erfolgsaussichten bestehen. Hier ist eine vorbehaltlose Prüfung unabdingbar.

  1. Klage zum Staatsgerichtshof des Landes Hessen

In einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof machen die klagenden Kommunen eine Verletzung ihres individuellen Anspruchs auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes der Zuteilung finanzieller Lasten nach Leistungsfähigkeit (z.B. in Bezug auf die Solidaritätsumlage) geltend.

Richtiger Weg hierfür ist das Verfahren der Kommunalen Grundrechtsklage. In einem solchen Verfahren hat der Staatsgerichtshof den HSGB durch Beschluss vom 7.12.2010 als Beistand zugelassen (vgl. den im Staatsanzeiger 2011 S. 257 veröffentlichten Beschluss). Obsiegt in einem solchen Verfahren eine Gemeinde, wird die Unvereinbarkeit der zur Überprüfung gestellten Vorschriften mit der Verfassung mit Wirkung für und gegen alle Kommunen festgestellt. Es ist mithin keinesfalls erforderlich, dass jede einzelne Stadt bzw. Gemeinde derartige Klagen führt.

Gerügt werden müsste in einem derartigen Verfahren im Kern ein Verstoß gegen Art. 137 Abs. 5 der Verfassung des Landes Hessen (HV). Art. 137 Abs. 5 HV: „Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.“

Die Erfolgsaussichten für eine derartige Klage sind nach Beurteilung der Geschäftsstelle derzeit schwierig zu beurteilen. 

 

  1. Wirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs

Auch eine für die ggfls. klagenden Städte, Gemeinden und Kreise günstige Entscheidung des Staatsgerichtshofs würde voraussichtlich – wie bei der Klage gegen den alten KFA – Wirkung nur für die Zukunft entfalten.

Dem Gesetzgeber sind durch die Verfassungsgerichte selbst im Fall erfolgreicher Klagen teils großzügige Übergangsfristen für die Schaffung einer verfassungskonformen Ausgestaltung des jeweils betroffenen Finanzausgleichssystems eingeräumt worden (vgl. BVerfG, DVBl. 1983, S. 822, 833 f.: rund ein Jahr maximal; BVerfG, NJW 2000, S. 1097, 1104: bis zu fünf Jahre für den Länderfinanzausgleich; rd. 2 ½  Jahre für den kommunalen Finanzausgleich: Thüringer Verfassungsgerichtshof, NVwZ-RR 2005, S. 665, 672; HStGH vom 21.05.2013 rd. 2 ½ Jahre).

  1. Klage – erhebliche Zulässigkeitshürden

Hier ist die tatsächliche Finanzausstattung der einzelnen Gemeinde zu beleuchten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im konkreten Fall der Haushalt, insbesondere die Einnahmesituation und die Ausgaben (pflichtig und freiwillig bedingt) zu prüfen und darzulegen ist. Eine zu niedrige Ausstattung betr. der Mindestausstattung (§ 7 FAG) bzw. der angemessenen Ausstattung   (§ 7 FAG mit § 8 FAG-Finanzkraftzuschlag) muss anhand tatsächlicher Zahlen belegbar nachgewiesen werden.

  1. Andere Rechtsbehelfe – Bedeutung der Statistik

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass Festsetzungen des KFA nicht mit einem Widerspruch angreifbar sind.

Ggf. wäre in einem Berichtigungsverfahren (vgl. § 71 FAG n.F.) zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung Änderungen möglich, dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Die künftige Datenbasis für die Festsetzungen des KFA ist die amtliche Statistik (§ 3 Abs. 3 FAG). Zukünftig soll von den statistischen Daten nur noch im Ausnahmefall abgewichen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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