Startseite Präsidiumsbeschlüsse 30.09.2019

Präsidiumsbeschlüsse 30.09.2019

Nachfolgend geben wir die Auszüge aus dem Beschlussprotokoll über die außerordentliche Sitzung des Präsidiums am 30.09.2019 in Mühlheim am Main wieder. 

Die Anlagen sind im Mitgliederbereich unseres Internet-Angebots abrufbar (www.hsgb.de → Mitgliederbereich → Stellungnahmen und Beschlüsse). 

 

Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden über die Themen Kinderbetreuung, Starke Heimat Hessen, Familienleistungsausgleich, KFA 2020 

Beschluss: 

1. Das Präsidium stellt fest, dass die in Hessen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beteiligung von kommunalen Spitzenverbänden den Abschluss einer Vereinbarung nicht vorsehen.

2. Der Hessische Städte- und Gemeindebund ist dem Solidargedanken verpflichtet und sieht den bestehenden Kommunalen Finanzausgleich als das geeignete Mittel, um die Kommunen solidarisch zu finanzieren.

Das Präsidium stellt fest, dass das Programm „Starke Heimat Hessen“ wegen der vorgesehenen Finanzierung ebenso wie die beabsichtigten Änderungen im Kommunalen Finanzausgleich (KFA) 2020 so nicht konsensfähig und einer irgendwie gearteten Übereinkunft nicht, allenfalls einer gemeinsam erstellten Positionsbeschreibung, zugänglich sind.

3. Die Ergebnisse der konstruktiven Gespräche zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zum finanziellen Ausgleich für die Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes, der Aufstockung der Bundesmittel für Kita-Investitionen, zur Fortführung des Familienleistungsausgleichs in unverminderter und künftig dynamisierter Höhe werden im Wesentlichen begrüßt.

4. Das hier – trotz eines bereits im Jahr 2017 durch die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände zur Zukunft der Gewerbesteuerumlage erfolgten Gesprächsangebots – gewählte Verfahren der Einbringung als Fraktionsgesetzentwurf einschließlich der medialen Begleitung und eines kurzfristigen Abschlusses einer Vereinbarung wird kritisiert, da es die grundlegenden gesetzlichen Regelungen des Beteiligungsgesetzes und der satzungsrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes über eine breite Beteiligung der Mitglieder unterläuft.

Es bleibt bei dem bestehenden Dissens zur „Starken Heimat“.

Ein Klageverzicht im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen und ein Verzicht auf Konnexitätsansprüche kann nicht in Betracht kommen.

5. Die Geschäftsstelle wird beauftragt, die Mitglieder und das Ministerium entsprechend zu informieren und die Gespräche mit dem Ministerium fortzuführen.

 

Anlagen:

– Entwurf einer Übereinkunft

– Einschätzung der Übereinkunft durch die Geschäftsstelle des HSGB

– Mitglieder-Rundmail des HSGB vom 30.09.2019 

 

Umsetzung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG); Unterzeichnung einer Umsetzungsvereinbarung 

Beschluss: 

  1. Das Präsidium des Hessischen Städte- und Gemeindebundes unterstützt die Bemühungen des Landes für eine fristgerechte Umsetzung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Das beabsichtigte erhebliche Engagement des Landes Hessen mit originären Landesmitteln wird ausdrücklich positiv anerkannt.
  2. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind für die Umsetzung der Vorgaben des OZG insbesondere durch die Vorarbeiten der ekom21 gut aufgestellt. Die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wird beauftragt, einen regelmäßigen Austausch mit der ekom21 weiter zu betreiben und erforderlichenfalls zu intensivieren.
  3. Das Präsidium gibt eine abschließende Unterzeichnung der Vereinbarung in der zur heutigen Sitzung überlassenen Fassung im Rahmen der Vorschriften der Satzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes mit den folgenden Maßgaben frei:

    a) Aufgaben und Organisation der Koordinierungsstelle sind im Steuerungsgremium einvernehmlich zu klären.
    b) Eine Arbeitgeberrolle der kommunalen Spitzenverbände für in der Koordinierungsstelle tätiges Personal kommt mit Blick auf die Gefahr einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung und eine mögliche Umsatzsteuerpflicht nicht in Betracht, wenn nicht das Land entsprechende, zu der im Voraus exakt schriftlich definierten Ausgestaltung verbindliche Auskünfte der für die Beurteilung dieser Fragen fachlich zuständigen Behörden nachweist.
    c) Die Arbeitsverhältnisse für die Koordinierungsstelle sind strikt sachgrundbezogen und im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen auszugestalten.
    d) Die Notwendigkeit einer Anschlussvereinbarung ist rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung ergebnisoffen zu prüfen.
    e) Die Regelungen erfolgen ausschließlich im Rahmen etwaiger Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
    f) Der Hessische Städte- und Gemeindebund bittet um kritische Überprüfung der vorgesehenen Personalausstattung der Koordinierungsstelle. Die Punkte a bis d sind einer ergänzenden Klärung zuzuführen, die den Gremien des HSGB vorzulegen ist.

 

Anlagen:

– Umsetzungsvereinbarung OZG Kommunal, Stand 26.09.2019

– Organigramm Umsetzung OZG Kommunal

Nach oben scrollen