Nachfolgend geben wir die Auszüge aus dem Beschlussprotokoll über die gemeinsame Sitzung des Präsidiums und des Hauptausschusses am 13.02.2025 in Mühlheim am Main wieder.
Die Anlagen sind im Mitgliederbereich unseres Internet-Angebots abrufbar (www.hsgb.de → Mitgliederbereich → Stellungnahmen und Beschlüsse).
TOP I.1
Anstehende Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO)
– Vorschläge für das „Baupaket I“ durch die Kommission „Innovation im Bau“ und Forderungen des HSGB
Beschluss:
Das Präsidium und der Hauptausschuss beauftragen die Geschäftsstelle des HSGB im Zuge des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der HBO im oben dargestellten Sinne tätig zu werden.
Anlagen:
- Vorlage zu TOP I.1
- Anlage – Vorschläge für das Baupaket I
TOP I.2
Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
Beschluss:
- Das Präsidium und der Hauptausschuss befürworten in Rahmen des HVTG eine Wertgrenzenerhöhung bezüglich Direktaufträge für Bauleistungen auf 250.000,- € und für sonstige Leistungen (Dienst-, Liefer- und freiberufliche Leistungen) auf 100.000,- €.
- Das Präsidium und der Hauptausschuss befürworten in Rahmen des HVTG eine erleichterte Vergabe für Bauleistungen (Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) bis zu einem Auftragswert von 1Mio. € und für sonstige Leistungen (Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) bis zum derzeit geltenden EU-Schwellenwert von grds. 221.000,- €
- Das Präsidium und der Hauptausschuss sprechen sich dagegen aus, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge soziale und nachhaltige Aspekte verbindlich von den Kommunen berücksichtigt werden müssen bzw. sollen. Der derzeitige kommunale Entscheidungsspielraum soll vielmehr beibehalten werden.
- Das Präsidium und der Hauptausschuss sprechen sich dafür aus, dass die nach der Vorlage- und Prüfpflicht gem. §§ 4 bis 7 HVTG vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur vom Bestbieter vorzulegen ist.
- Das Präsidium und der Hauptausschuss befürworten eine Regelung im Rahmen des HVTG die auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Rückgriff auf andere Bieter ermöglicht.
Anlage:
- Vorlage zu TOP I.2
TOP I.3
Regelung des Kommunalen Finanzausgleichs 2026 / 2027 und Evaluationsverfahren
Beschluss:
- Das Präsidium und der Hauptausschuss stellen fest, dass die vorliegenden Vorschläge zur Evaluation des KFA nicht geeignet sind, die strukturelle Schieflage zwischen rasch wachsenden Aufgaben und Ausgaben einerseits und den Einnahmen der Kommunen andererseits zu schließen. Im besten Fall bewirken die Vorschläge eine sachgerechtere Verteilung der insgesamt mangelhaften Finanzausstattung.
- Viele Landkreise erhöhen trotz ohnehin wachsender Umlagegrundlagen die Hebesätze der Kreis- und Schulumlagen. Das Land hat Aufgaben und Finanzausstattung der Kreise unverzüglich so zu gestalten, dass diese im Regelfall ohne Erhöhung der Umlagehebesätze auskommen. Es ist nicht akzeptabel, wenn Aufsichtsbehörden der Kreise auf die Möglichkeit verweisen, dass die Städte und Gemeinden ihre Steuerhebesätze noch stärker anspannen können.
- Das Präsidium und der Hauptausschuss stellen fest, dass die geltenden Regelungen für den Kommunalen Finanzausgleich einer umfassenden Überprüfung unterzogen worden sind.
- Gesetzliche Änderungen im Hessischen Finanzausgleichsgesetz können nur dann abschließend beurteilt werden, wenn ihre betragsmäßigen Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Städte, Gemeinden und Landkreise durchgerechnet sind.
- Der HSGB unterstützt die Überlegung, für das Haushaltsjahr 2026 und ggfls. auch 2027 einen Festbetrag für die Finanzausgleichsmasse zu regeln. Vorbereitend müssen insbesondere die Auswirkungen der Grundsteuerreform auf den KFA ab 2026 abgeschätzt werden und die erforderlichen gesetzlichen Ausgleichsmaßnahmen geregelt werden. Dabei besteht Offenheit für die Berücksichtigung von starken Bevölkerungszuwächsen neben starken Bevölkerungsrückgängen sowie für die bedarfserhöhende Berücksichtigung ländlicher Strukturen und der Bevölkerung unter sechs Jahren. Diese Ausgestaltung des mit diesen Maßgaben geänderten KFA 2026 muss jedoch insgesamt durchgerechnet sein.
- Die Auswirkungen der ab 2025 anzuwendenden Neuregelung der Grundsteuer auf den KFA ab 2026 sind erheblich. Der HSGB unterstützt die Anpassung der Nivellierungshebesätze der Grundsteuern an die Entwicklung der Messbeträge und die Erhöhung des Nivellierungshebesatzes der Gewerbesteuer, da sich so weitergehende Verwerfungen vermeiden lassen. Soweit aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen nicht alle erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden, ist ein mehrjähriger Ausgleich aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zu gewähren.
- Der HSGB unterstützt eine Höhergewichtung der Bevölkerung unter sechs Jahren. Aus einem erhöhten Anteil dieser Bevölkerungsgruppe an der Gesamtbevölkerung resultieren besondere Haushaltsbelastungen der Gemeinden. Die Ausgestaltung hat den herkömmlich praktizierten Gestaltungen von Ergänzungsansätzen zu folgen, d.h. ohne Berücksichtigung der Hauptansätze. Eine Höhergewichtung dieses Bevölkerungsteils um den Faktor zwei wäre zustimmungsfähig.
- Die Städte, Gemeinden und Landkreise sollten bis September 2025 Planungsdaten für die Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen 2026 haben. Auch der Finanzplanungserlass 2026 soll frühestmöglich, sinnvollerweise spätestens im September 2026 veröffentlicht sein. Um das sicherzustellen, akzeptiert der HSGB auch verkürzte Anhörungsfristen.
- Der HSGB stellt fest, dass eine Berücksichtigung des Siedlungsindex als erhöhender Faktor für Schlüsselzuweisungen bei weitem nicht alle Probleme strukturschwacher Gemeinden löst, zumal Zuwächse bei Schlüsselzuweisungen überwiegend an den Landkreis weitergereicht werden. Zudem dürfen strukturschwache, aber nicht zersiedelte Gemeinden nicht schlechter stehen. Weiterhin sind Instrumente wie die Investitionspauschalen und ein deutlich einfacher ausgestaltetes Dorferneuerungsverfahren so wenig entbehrlich wie die Förderungen etwa für Brandschutzmaßnahmen und Verkehrsinfrastruktur außerhalb des KFA.
- Der HSGB unterstützt zur Vermeidung von Verwerfungen bei der Umlageerhebung die Überlegung, die Vorabzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband in der erreichten Höhe beizubehalten, aber nicht regelmäßig zu erhöhen.
Anlage:
- Vorlage zu TOP I.3
TOP I.4
Entwurf für das 3. Gesetz zur Änderung des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes
Beschluss:
Das Präsidium und der Hauptausschuss stimmen der Stellungnahme vom 14.02.2025 zu.
Anlagen:
- Vorlage zu TOP I.4
- Anlage 1 – 3. Gesetz zur Änderung des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes
- Anlage 2 – Stellungnahme des HSGB
TOP II.1
Nachwahlen zum Präsidium des HSGB
Der Hauptausschuss wählt Bürgermeister Dr. Johannes Hanisch (Weilburg) als ordentliches Mitglied ab dem 01.03.2025 in das Präsidium des HSGB.
Der Hauptausschuss wählt Bürgermeister Ralf Möller (Weiterstadt) als stellvertretendes Mitglied ab dem 01.03.2025 in das Präsidium des HSGB.
TOP II.2
Wahl des Ersten Vizepräsidenten des HSGB zum 01.03.2025
Der Hauptausschuss wählt Bürgermeister Dr. Johannes Hanisch (Weilburg) zum Ersten Vizepräsidenten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ab dem 01.03.2025.
TOP II.3
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses des HSGB zum 01.03.2025
Der Hauptausschuss wählt Bürgermeister Jörg Lautenschläger (Modautal) zum stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses ab dem 01.03.2025.
TOP II.4
Nachwahlen zum Hauptausschuss des HSGB zum 01.03.2025
Der Hauptausschuss wählt Bürgermeister Stephan Paule (Alsfeld) als ordentliches Mitglied ab dem 01.03.2025 in den Hauptausschuss des HSGB.
Der Hauptausschuss wählt Bürgermeister Thomas Groll (Neustadt) als stellvertretendes Mitglied ab dem 01.03.2025 in den Hauptausschuss des HSGB.
TOP II.5
Wahl des Geschäftsführers
Der Hauptausschuss wählt im Einvernehmen mit dem Präsidium Dr. David Rauber zum Geschäftsführer des HSGB bis zum 31.05.2032.
TOP II.6
Wahl des stellvertretenden Geschäftsführers
Der Hauptausschuss wählt im Einvernehmen mit dem Präsidium Johannes Heger zum stellvertretenden Geschäftsführer des HSGB bis zum 31.05.2031.
TOP II.7
Wahl des stellvertretenden Geschäftsführers
Der Hauptausschuss wählt im Einvernehmen mit dem Präsidium Harald Semler zum stellvertretenden Geschäftsführer des HSGB bis zum 31.05.2031.
Abt. 1.1 R-U
