Die Übereinkunft zwischen Landesregierung und Kommunalen Spitzenverbänden zur Verwendung der Kommunalmittel nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG) sieht u.a. Mittelzuweisungen an die Schulträger und Jugendhilfeträger von ca. 75 Mio. Euro für Hygienemaßnahmen an Schulen und Kitas vor (wir berichteten im Eildienst Nr. 13 – ED 265 vom 17.11.2020). Kita-Träger (kommunal wie nicht-kommunal) können Fördermittel nach Bedarf über die Jugendhilfeträger (Landkreise und Sonderstatus-Städte im kreisangehörigen Bereich) beantragen, die die Anträge priorisieren sollen.
Diese Mittel sollen vordringlich für Schulen und Einrichtungen verwendet kommen, wo Maßnahmen wie Lüften nicht ausreichend umsetzbar sind.
Das HMdF hat nunmehr mitgeteilt, welche Maßnahmen insoweit förderfähig sein könnten. Die Positivliste sieht folgendermaßen aus:
„Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas: Positivliste
Mit der Zuweisung sind insbesondere finanzierbar:
Verbrauchsgüter: Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Reinigungsmittel, Seife, einfache Schutzmasken (medizinische Gesichtsmasken) und partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3), transparente Masken vollständig an der Gesichtshaut anliegend (insbesondere bei Hörschädigungen; keine Face shields), Vlieskittel (insbesondere bei Wickeltätigkeiten), Einmalhandschuhe, -handtücher und -waschlappen.
Bewegliche Wirtschaftsgüter (inkl. geringwertige Wirtschaftsgüter): Seifen- und Desinfektionsspender, Plexiglastrennwände, Absperrbänder und -pfosten, Beschilderungen, CO2-Messgeräte („CO2-Ampeln“), mobile Luftreiniger auf Basis der Empfehlungen des UBA (siehe unten).
Bauliche Maßnahmen (inkl. Begleitkosten): Gangbarmachen, Umbauen, Vergrößern oder Ersetzen von Fenstern und Türen sowie Anbringen von Absturzsicherungen, Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungsrisiken durch geöffnete Fenster und Türen, Einbau von einfachen ventilatorgestützten Zu- und Abluftsystemen (z.B. in Fensteröffnungen), Wasser- und Stromleitungen legen, Boiler installieren, raumlufttechnische Anlagen ertüchtigen oder installieren, Gebäudezugänge schaffen oder erweitern.
Empfehlungen
Bei der Beschaffung von Masken sollen die „Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV2 / Covid-19)“ (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken. html) beachtet werden.
Eine Basis für die Anschaffung mobiler Luftreiniger bietet die Veröffentlichung des Umweltbundesamtes (UBA) „Mobile Luftreiniger in Schulen: Nur im Ausnahmefall sinnvoll” vom 22. Oktober 2020 (https://www.umweltbundesamt.de/themen/mobile-luftreiniger-inschulen-nur-im-ausnahmefall), sowie die Stellungnahme der Innenraumluftkommission „Corona in Schulen: Luftreiniger allein reichen nicht – Lüften weiter zentral“ vom 17.11.2020 (https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/corona-in-schulen-luftreinigerallein-reichen-nicht).
Das UBA nimmt in diesen Veröffentlichungen auch eine Priorisierung der Lüftungsmaßnahmen an Schulen vor, welcher auch das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) folgen. Wenn all diese Maßnahmen nicht umsetzbar sind, sollten solche Räume nicht für den Schulbetrieb genutzt werden. Ist dies schulorganisatorisch nicht möglich, kommen mobile Luftreiniger in Betracht.
Zur Raumhygiene in Kitas siehe auch die Hygieneempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/hygieneempfehlungen_2.12.2020.pdf).
Die Positivliste ist laut HMdF nicht abschließend zu verstehen; sie soll lediglich einen Katalog zweifelsfrei förderfähiger Veranstaltungen darstellen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
