Startseite Pflicht zur Tätigkeit eines Gemeindevorstandes als Notjagdvorstand in einer Angliederungsgenossenschaft

Pflicht zur Tätigkeit eines Gemeindevorstandes als Notjagdvorstand in einer Angliederungsgenossenschaft

In der Vergangenheit hat die Geschäftsstelle stets dahingehend beraten, dass sich die Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes (Notjagdvorstand im gemeinschaftlichen Jagdbezirk) nicht auf den Fall bezieht, dass in einer Angliederungsgenossenschaft kein Jagdvorstand gewählt wurde. Diese Rechtsauffassung hat der Hess. Verwaltungsgerichtshof im Fall einer von uns vertretenen Mitgliedsgemeinde mit Urteil vom 28.11.2019 bestätigt.

Zur Begründung hat der Hess. Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass weder das Hess. Jagdgesetz noch das Bundesjagdgesetz eine ausdrückliche Bestimmung enthalten, die dem Gemeindevorstand aufgibt, die Aufgabe eines Notvorstandes in einer Angliederungsgenossenschaft zu übernehmen. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes komme nicht in Betracht, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Gesetzeslücke fehle. Da es sich bei der Angliederungsgenossenschaft nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, deren Betätigung sich im Wesentlichen auf die Vereinbarung der Entschädigung mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks sowie deren Vereinnahmung und Aufteilung auf die Jagdgenossenschaften beschränke, geht der Hess. VGH davon aus, dass der hessische Landesgesetzgeber bewusst gehandelt habe, als er keine ausdrückliche Regelung zum Notvorstand im Hess. Jagdgesetz getroffen hat. Zuletzt bedürfe es zur Durchsetzung der Rechte der Eigentümer der angegliederten Grundstücke auch nicht zwingend einer durch einen Vorstand handlungsfähigen Angliederungsgenossenschaft. Das Urteil des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 28.11.2019 (Az.: 4 A 1207/18) wird demnächst in der HSGZ veröffentlicht werden.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

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