Die Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) ist nunmehr in Kraft getreten. Sie ist unter folgendem Link zum BGBL abrufbar:
Das hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) hat hierzu ein Schreiben (siehe Anlage) vom 22.10.2020 per Mail versandt.
Folgendes hebt das HMdIS als Info hervor:
Nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum eID-Karte-Gesetz, zum Personalausweisgesetz und zum Passgesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 713) sind eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) die Personalausweisbehörden.
Es besteht die Möglichkeit der Beantragung einer eID-Karte ab dem 1. Januar 2021 und der Erhebung der Gebühr in Höhe von 37 Euro.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
