Startseite Personalausweisbehörde als sachlich zuständige eID-Karte-Behörde

Personalausweisbehörde als sachlich zuständige eID-Karte-Behörde

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) ist nunmehr in Kraft getreten. Sie ist unter folgendem Link zum BGBL abrufbar:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s2199.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2199.pdf%27%5D__1603718118319 

Das hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) hat hierzu ein Schreiben (siehe Anlage) vom 22.10.2020 per Mail versandt.

Folgendes hebt das HMdIS als Info hervor:

Nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum eID-Karte-Gesetz, zum Personalausweisgesetz und zum Passgesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 713) sind eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) die Personalausweisbehörden.

Es besteht die Möglichkeit der Beantragung einer eID-Karte ab dem 1. Januar 2021 und der Erhebung der Gebühr in Höhe von 37 Euro.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

Nach oben scrollen