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Pauschale Förderung Gewässer 2. Ordnung

Nach § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) beteiligt sich das Land bei den in der Anlage 4 zum HWG genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 39 WHG i. V. m. § 24 Abs. 1 HWG entstehen, soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltungspflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 v. H.. Der Hessische Rechnungshof (HRH) hat in einem Bericht betr. pauschale Zuweisungen für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im Rahmen der Bemerkungen 2014 (LT-Drucks. 19/1809, S. 337 – 341) die Förderpraxis kritisiert; insbesondere werde eine Einhaltung der 70%-Grenze nicht überwacht. Der Rechnungshof formuliert insoweit Handlungsbedarf, das Zuweisungsverfahren neu zu regeln.

Ungewöhnlich an dieser gesetzlichen Formulierung ist, dass Zuweisungen nur dort erfolgen, wo „die finanzielle Leistungsfähigkeit“ des Unterhaltungspflichtigen überstiegen wird. Dies ist naturgemäß schwer festzustellen, zumal die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung, wie sie letztmalig im Jahr 2015 ausgezahlt wurden (vgl. Zuweisungserlass im StAnz. Nr. 45/2015, S. 1126 ff.) in vielen Fällen niedriger liegen als 10.000 €.

Das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) erwägt einen Verzicht auf die Pauschalförderung. Das auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz zu bewilligende Fördermittelvolumen werde entsprechend erhöht.

Nach Einschätzung der Geschäftsstelle ist das Förderprogramm für Maßnahmen der Gewässerentwicklung und des Hochwasserschutzes mit seinem Fokus auf Maßnahmen von eher investiver Natur nicht gut geeignet, um laufende Unterhaltungsverpflichtungen mit zu finanzieren. Das Finanzausgleichsgesetz in Form der Neufassung vom 23. Juli 2015 sieht in dem zum 01.01.2016 in Kraft tretenden § 47 FAG vor, dass jährliche pauschale Zuweisungen an die Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen der Gewässer 2. Ordnung ausgeschüttet werden können; das Nähere hierzu regeln – noch nicht erlassene – Richtlinien.

Deshalb erscheint eine Neuregelung der Pauschalzuweisungen auf Grundlage des § 47 FAG vorzugswürdig. Sollten die betroffenen Mitgliedsstädte und –gemeinden hierzu

bis zum 13.01.2016

keine anderslautenden Einschätzungen vortragen, wird die Geschäftsstelle in den Gesprächen mit dem HMUKLV auf Grundlage der vorstehenden Einschätzung weiterargumentieren.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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