Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 (BVerwG 9 CN 2.22) die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau für unwirksam erklärt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Gemeinden Gebührenordnungen für Bewohnerparken gem. § 6a Abs. 5a StVG nur als Rechtsverordnungen erlassen dürfen.
Dies führt dazu, dass in dem maßgeblichen Beschluss über Parkgebühren bzw. Bewohnerparkgebühren lediglich eine Rechtsverordnung durch die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden darf. In dem Satzungsbeschluss kann nicht darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine kommunale Satzung handelt. Mithin sind sämtliche entsprechenden Parkgebührenverordnungen, die als Rechtsverordnung in der Form einer Satzung beschlossen wurden, dahingehend zu korrigieren, dass hier eine Rechtsverordnung durch die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung analog der Gefahrenabwehrverordnung nach dem Hessischen Polizeirecht zu beschließen sind.
Das Land Hessen hat im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens zur Abänderung des Straßenverkehrsgesetzes angeregt, dass § 6a Abs. 5a StVG um folgenden Satz ergänzt wird:
„Wird die Ermächtigung auf die Gemeinden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen auch als Satzung erlassen.“
Ob tatsächlich der Bundesrat dieser Anregung folgen wird oder nicht, kann derzeit noch nicht abschließend berichtet werden.
Soweit ein derartiger Beschluss nicht ergeht, müssten die entsprechenden Parkgebührenverordnungen eindeutig als Rechtsverordnung beschlossen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2 MG
